RS Vwgh 1953/3/26 0324/51

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Veröffentlicht am 26.03.1953
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §14 Abs1;

Beachte

y13038;

Rechtssatz

Im Verfahren zur Vollstreckung einer Abgabenforderung durch Pfändung einer dem Abgabenschuldner gegen einen Dritten zustehenden Forderung kommt nur dem Abgabengläubiger, dem Abgabenschuldner und dem Drittschuldner Parteistellung zu. Behaupten andere Personen ein Recht auf die gepfändete Forderung, das die Pfändung unzulässig mache, so können sie dieses Recht nicht mit Beschwerde gegen die Pfändung, sondern nur mit Widerspruch nach § 14 AbgEO geltend machen. Erachtet die Finanzbehörde den Widerspruch für unbegründet, so kann sie ihn nicht mit Bescheid abweisen, sondern nur eine ablehnende Parteierklärung abgeben. In diesem Falle sowie dann, wenn die Behörde eine Erklärung über den Widerspruch unterläßt, steht dem Erheber des Widerspruches die Klage vor dem Zivilgericht offen.Im Verfahren zur Vollstreckung einer Abgabenforderung durch Pfändung einer dem Abgabenschuldner gegen einen Dritten zustehenden Forderung kommt nur dem Abgabengläubiger, dem Abgabenschuldner und dem Drittschuldner Parteistellung zu. Behaupten andere Personen ein Recht auf die gepfändete Forderung, das die Pfändung unzulässig mache, so können sie dieses Recht nicht mit Beschwerde gegen die Pfändung, sondern nur mit Widerspruch nach Paragraph 14, AbgEO geltend machen. Erachtet die Finanzbehörde den Widerspruch für unbegründet, so kann sie ihn nicht mit Bescheid abweisen, sondern nur eine ablehnende Parteierklärung abgeben. In diesem Falle sowie dann, wenn die Behörde eine Erklärung über den Widerspruch unterläßt, steht dem Erheber des Widerspruches die Klage vor dem Zivilgericht offen.

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E 26.3.1953, 324/51 #1 VwSlg 736 F/1953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1951000324.X01

Im RIS seit

26.03.1953
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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