RS Vwgh 1953/3/30 0565/51

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Veröffentlicht am 30.03.1953
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige ist in der Wahl seiner Mittel, die der Gestaltung seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Mittel dienen sollen, grundsätzlich nicht beschränkt; er soll hiebei nicht bevormundet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1951000565.X03

Im RIS seit

30.03.1953

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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