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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Das Wesen der außerordentlichen Versorgungsgenüsse besteht darin, dass sie nicht auf einem Rechtsanspruch beruhen, sondern ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches aus Commiserations- (Billigkeits-) Gründen verliehen werden. Das schließt nicht aus, dass bei der Verleihung solcher Versorgungsgenüsse nach Richtlinien vorgegangen wird (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951001341.X01Im RIS seit
15.01.2003