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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Rechtssatz
Unter der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes ist eine Reihe von Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, verbunden mit der zeitlichen Kontinuität, zu einer Einheit zusammentreten (Hinweis E 9.12.1952, 210/50 und E 19.12.1949, 1059/47 VwSlg 1155 A/1949).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1950002665.X04Im RIS seit
07.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.05.2016