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AbgabenverfahrenNorm
BAO §115 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Heiterer-Schaller und die Räte Dr. Ondraczek, Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer und Dr. Naderer als Richter, im Beisein des Ministerialoberkommissärs Dr. Hückel als Schriftführer, über die Beschwerde des AG in M gegen den Bescheid des Amtes der steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 1952, Zl. 7 - 48 Gi 2/2 - 1952, betreffend Getränkeabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Im Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers hatte Mitte 1951 durch die Prüfungsstelle des Steiermärkischen Gemeindebundes im Auftrag der Gemeinde Mariazell eine Ueberprüfung der Getränkesteuergebarung über die Zeit vom 1. Jänner 1948 bis 31. Dezember 1950 stattgefunden. Hiebe wurde für die Jahre 1948 und 1949 das Fehlen verschiedener Rechnungen im Gesamt betrage von 16.000 S festgestellt. Weiter wurde in der über die Prüfung aufgenommenen Niederschrift, die allerdings vom Beschwerdeführer nicht unterfertigt erscheint, festgestellt, dass zwar die vorgeschriebenen Bücher geführt wurden, das AG aber eingestanden habe, dass er im Jahre 1948 einige Rechnungen nicht verbucht habe. Der Prüfer stellte aus den Büchern und sonstigen Unterlagen die Wareneinsätze der einzelnen Getränkegattungen fest, schlug entsprechende Verdienstspannen (Rohaufschläge), die nach dem Prüfungsprotokoll „einvernehmlich festgelegt wurden“, hinzu und ermittelte so den getränkeabgabepflichtigen Umsatz. Die in Ansatz gebrachten Spannen betrugen z.B. bei Wein für 1948 70 % für 1949 und 1950 je 80 %. In Berücksichtigung des Eigenverbrauches wurden vorweg 10 % des festgestellten Weineinsatzes in Abzug gebracht. Der Prüfer errechnete für 1948, 1949 und 1950 gegenüber einbekennten Umsätzen von 42.361 S, 39.947 S und 36.083 S solche von 103.205 S, 52.679 S und 45.222 S und dementsprechend eine Abgabendifferenz (Nachtragsabgabe) von insgesamt 8.271 S.
Dem Beschwerdeführer ist dieser Betrag mit Abgabebescheid des Stadtamtes Mariazell vom 16. August 1951 als Nachtragsabgabe vorgeschrieben worden. Nachdem die gegen diesen Bescheid erhobene, mit dem Antrag auf Bekanntgabe der Berechnungsart des Kontrollorganes verbundene Berufung vom Stadtamt mit Einspruchsbescheid abgewiesen worden war, begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung des Amtes der steiermärkischen Landesregierung und verlangte er abermals Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen. Ihm wurde nunmehr der Prüfungsakt zur Einsichtnahme beim Gemeindeamt zur Verfügung gestellt. In der daraufhin eingebrachten Berufungsergänzung wurde die Nachtragsvorschreibung, auch soweit sie sich auf die Jahre 1949 und 1950 bezieht, bekämpft und im wesentlichen ausgeführt, dass die vom Prüfer beim Wein angenommenen Rohgewinnspannen viel zu hoch seien und bei weitem die Rohaufschlagssätze, wie sie zwischen der Finanzlandesdirektion und den Fachgruppen für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe vereinbart worden seien, überschreiten. Eine derartige Berechnung nach dem Wareneinsatz müsse immer zu Differenzen gegenüber den durch die Buchführung ausgewiesenen tatsächlichen Verkäufen führen. Die tatsächliche Rohgewinnspanne bei Wein habe im Jahre 1948 ... 40 %, in den Jahren 1949 und 1950 höchsten 60 % bzw. 70 %, keinesfalls aber 80 % betragen. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1948 sehr viel Most aus Gefälligkeit für andere Gastwirte und sonstige Abnehmer besorgt und zum Einkaufspreis abgegeben habe. Der Gassenschank bis 1. Mai 1948 und der Eigenverbrauch seien nicht entsprechend berücksichtigt worden; der für 1948 gemachte 25 %ige Sicherheitszuschlag sei zu hoch. Es ergebe sich auch bei Likör und Kaffee eine Differenz beim Kaffee insbesondere für 1950. Die Berufungsbehörde beraumte nun beim Stadtamte Mariazell eine mündliche Verhandlung an, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Getränkeabgabekontrolle Stellung zu nehmen und sein Vorbringen unter Beweis zu stellen. Bei dieser Verhandlung war der Beschwerdeführer durch den Helfer in Steuersachen KF vertreten. In der über die Verhandlung aufgenommenen, von KF unterfertigten Niederschrift wurde festgestellt, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, trotz Aufforderung, die erforderlichen Unterlagen, Belege und Aufklärungen über seine in der Berufungsschrift behaupteten Angaben vorzulegen, und sich lediglich auf die in der Berufungsschrift festgelegten ziffernmässigen Aufstellungen stütze; ein weiteres Eingehen auf diese Berufungsausführungen werde von ihn abgelehnt. Das Amt der Landesregierung gab der Berufung nicht Folge. In der Begründung führte es aus, dass der Eigenverbrauch an Getränken im Wege eines Vergleiches zwischen dem Abgabepflichtigen und der Stadtgemeinde Mariazell in der Form berücksichtigt worden sei, dass 10 % des Wareneinsatzes von der Versteuerung ausgeschieden worden seien. Im übrigen habe der Rechtsmittelwerber, trotz Aufforderung den Nachweis für seine Berufungsbehauptungen bezüglich des Eigenverbrauches und der Rohgewinnspanne abgelehnt, obwohl ein solcher Nachweis schon deswegen erforderlich gewesen wäre, weil dem angefochtenen Bescheid das Ergebnis einer eingehenden Betriebskontrolle zugrunde liege. Für die Berufungsbehauptungen seien weder Aufzeichnungen vorgelegt noch die erforderlichen konkreten Aufklärungen gegeben worden.
Die gegen diesen Bescheid des Amtes der Landesregierung beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde macht vornehmlich geltend, dass AG hinsichtlich der Vorschreibung der Nachtragsabgabe nicht passiv legitimiert wäre, weil nicht er, sondern seine Gattin HG Inhaberin der Gast- und Schankgewerbekonzession sei, und dass davon abgesehen der Errechnung der Getränkeabgabe nach dem Gesetze der Kleinverkaufspreis zugrunde zu legen sei, während der Prüfer die Getränkeabgabe nach dem Wareneinsatz berechnet habe. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass der Verkauf von Getränken über die Gasse bis 1. Mai 1948 nicht abgabepflichtig gewesen sei, dass Eigenverbrauch nicht nur bei Wein, sondern auch bei allen übrigen Getränken angenommen werden müsse und dass der Gastwirt bei Getränken mit einem durchschnittlichen Schwund von 4 v.H. zu rechnen habe. Weiters seien, die tatsachlichen Gewinnspannen weit unter denen gelegen, die das Kontrollorgan seiner Berechnung zugrunde gelegt habe; sie hätten z.B. bei Wein schon wegen der gerade in Mariazell „kolossalen“ Konkurrenz im Jahre 1948 höchstens 40 %, im Jahre 1949 höchstens 60 % betragen, während der Prüfer Gewinnspannen von 70 % bzw. 80 % annehme. Auch die vom Prüfer hinsichtlich Kaffee angewendete Berechnungsmethode, nach der 1 kg Bohnenkaffee 150 Schalen Kaffee ergebe, erscheine, wie jeder Sachverständige bestätigen müsse, völlig unhaltbar, denn man könne aus dieser Menge kaum mehr als 80, äusserstenfalls 100 Schalen Kaffee gewinnen. Im übrigen seien die Aufschreibungen des Beschwerdeführers über die verkauften Getränke auch von der zuständigen Finanzbehörde als vollkommen richtig und unbedenklich anerkannt worden. Der Beschwerdeführer könne nur dann zur Bezahlung eines Getränkeabgabennachtrages verhalten werden, wenn nachgewiesen würde, dass er Getränke verkauft habe, ohne sie in seinen Büchern einzutragen und davon die Getränkeabgabe zu bezahlen. Wenn der bekämpfte Bescheid ausführe, dass in der abgeführten mündlichen Verhandlung die erforderliche Beweisführung für die Berufungsangaben bezüglich Eigenverbrauches und Rohgewinnspanne abgelehnt worden sei, so habe der Beschwerdeführer eine solche Beweisführung mit Rücksicht auf seine Rechtsmeinung, dass für die Errechnung der Getränkeabgabe nicht der Wareneinsatz, sondern im Sinne des § 2 Abs. 1 des Getränkeabgabegesetzes 1950 ausschliesslich der vom Letztverbraucher für das Getränk bezahlte Kleinverkaufspreis massgebend sei, nicht für erforderlich erachtet. Zweck der Beschwerde sei auch, eine grundsätzliche Entscheidung darüber zu erwirken, ob die Getränkeabgabe von dem vom Letztverbraucher bezahlten Entgelt oder, wie das Kontrollorgan glaube, auf Grund des Wareneinsatzes zu berechnen sei.Die gegen diesen Bescheid des Amtes der Landesregierung beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde macht vornehmlich geltend, dass AG hinsichtlich der Vorschreibung der Nachtragsabgabe nicht passiv legitimiert wäre, weil nicht er, sondern seine Gattin HG Inhaberin der Gast- und Schankgewerbekonzession sei, und dass davon abgesehen der Errechnung der Getränkeabgabe nach dem Gesetze der Kleinverkaufspreis zugrunde zu legen sei, während der Prüfer die Getränkeabgabe nach dem Wareneinsatz berechnet habe. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass der Verkauf von Getränken über die Gasse bis 1. Mai 1948 nicht abgabepflichtig gewesen sei, dass Eigenverbrauch nicht nur bei Wein, sondern auch bei allen übrigen Getränken angenommen werden müsse und dass der Gastwirt bei Getränken mit einem durchschnittlichen Schwund von 4 v.H. zu rechnen habe. Weiters seien, die tatsachlichen Gewinnspannen weit unter denen gelegen, die das Kontrollorgan seiner Berechnung zugrunde gelegt habe; sie hätten z.B. bei Wein schon wegen der gerade in Mariazell „kolossalen“ Konkurrenz im Jahre 1948 höchstens 40 %, im Jahre 1949 höchstens 60 % betragen, während der Prüfer Gewinnspannen von 70 % bzw. 80 % annehme. Auch die vom Prüfer hinsichtlich Kaffee angewendete Berechnungsmethode, nach der 1 kg Bohnenkaffee 150 Schalen Kaffee ergebe, erscheine, wie jeder Sachverständige bestätigen müsse, völlig unhaltbar, denn man könne aus dieser Menge kaum mehr als 80, äusserstenfalls 100 Schalen Kaffee gewinnen. Im übrigen seien die Aufschreibungen des Beschwerdeführers über die verkauften Getränke auch von der zuständigen Finanzbehörde als vollkommen richtig und unbedenklich anerkannt worden. Der Beschwerdeführer könne nur dann zur Bezahlung eines Getränkeabgabennachtrages verhalten werden, wenn nachgewiesen würde, dass er Getränke verkauft habe, ohne sie in seinen Büchern einzutragen und davon die Getränkeabgabe zu bezahlen. Wenn der bekämpfte Bescheid ausführe, dass in der abgeführten mündlichen Verhandlung die erforderliche Beweisführung für die Berufungsangaben bezüglich Eigenverbrauches und Rohgewinnspanne abgelehnt worden sei, so habe der Beschwerdeführer eine solche Beweisführung mit Rücksicht auf seine Rechtsmeinung, dass für die Errechnung der Getränkeabgabe nicht der Wareneinsatz, sondern im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Getränkeabgabegesetzes 1950 ausschliesslich der vom Letztverbraucher für das Getränk bezahlte Kleinverkaufspreis massgebend sei, nicht für erforderlich erachtet. Zweck der Beschwerde sei auch, eine grundsätzliche Entscheidung darüber zu erwirken, ob die Getränkeabgabe von dem vom Letztverbraucher bezahlten Entgelt oder, wie das Kontrollorgan glaube, auf Grund des Wareneinsatzes zu berechnen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, dass nicht er, sondern seine Gattin HG Steuersubjekt hinsichtlich der Getränkesteuer wäre, ist vorweg festzustellen, dass er diesem Einwand im Verwaltungsverfahren niemals gemacht hat, obwohl ihm dazu reichlich Gelegenheit zur Verfügung stand, dass sonach ein nach § 41 Abs. 1 VwGG für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtliches neues Tatsachenvorbringen vorliegt. Nach der zitierten Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nur auf Grund des dem Verwaltungsverfahren zugrunde gelegenen Sachverhaltes zu überprüfen, erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachte Tatumstände können daher nicht berücksichtigt werden. Für die Entscheidung in der Sache selbst waren folgende Ueberlegungen massgebend:Wenn der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, dass nicht er, sondern seine Gattin HG Steuersubjekt hinsichtlich der Getränkesteuer wäre, ist vorweg festzustellen, dass er diesem Einwand im Verwaltungsverfahren niemals gemacht hat, obwohl ihm dazu reichlich Gelegenheit zur Verfügung stand, dass sonach ein nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtliches neues Tatsachenvorbringen vorliegt. Nach der zitierten Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nur auf Grund des dem Verwaltungsverfahren zugrunde gelegenen Sachverhaltes zu überprüfen, erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachte Tatumstände können daher nicht berücksichtigt werden. Für die Entscheidung in der Sache selbst waren folgende Ueberlegungen massgebend:
Auf Grund der „Neunzehnten Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in der Ostmark“, DRGBl. I S. 2266/1939, wurde die Getränkesteuerordnung der Gemeinde Mariazell vom 27. Dezember 1940 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1941 erlassen. Sie blieb bis 30. April 1948, nämlich bis zum Wirksamwerden (1. Mai 1948) der Getränkesteuerverordnung für die Stadtgemeinde Mariazell vom 26. April 1948 in Kraft. Nach § 1 der erstgenannten Getränkesteuerordnung war die entgeltliche Abgabe von Wein, weinähnlichen und weinhaltigen Getränken, Schaumwein, schaumweinähnlichen Getränken, Trinkbranntwein, Mineralwassern, künstlich bereiteten Getränken sowie Kakao, Kaffee, Tee und anderen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen zum Verzehr an Ort und Stelle, insbesondere in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen Stätten, wo derartige Getränke entgeltlich verabreicht werden, getränkesteuerpflichtig. Die vorerwähnte, mit 1. Mai 1948 in Kraft getretene, auf § 7 Abs. 5 F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, und § 10 Abs. 3 lit. b FAG 1948, BGBl. Nr. 46/1948, beruhende Getränkesteuerverordnung vom 26. April 1948 hingegen bestimmte in ihren §§ 1 und 2: „Die entgeltliche Abgabe von Getränken, mit Ausnahme von Bier und Milch, an den Letztverbraucher unterliegt einer Steuer von 10 v.H. des Entgeltes (Kleinhandelspreis). Im Gegensatz zu dem bisherigen Recht, das die Steuerschuld nur bei der Abgabe von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle entgehen liess, erstreckt sich nunmehr die Steuerpflicht auch auf den Verkauf über die Strasse, den sogenannten Gassenschank (Abgabe in offenen oder handelsüblich verschlossenen Gefässen durch Gastwirte oder Kaufleute an den Letztverbraucher).“ Eine im wesentlichen gleichartige Regelung enthalten die weiteren Getränkeabgabeordnungen der Stadtgemeinde Mariazell vom 15. Juli 1949 (geltend ab 1. August 1949 bis 31. März 1950) und vom 30. Jänner 1951, die nach ihrem § 12 „rückwirkend mit 1. April 1950 in Kraft getreten ist“ und in ihrem § 1 Abs. 2 und 4 ausserdem noch bestimmt: „(2) Letztverbraucher ist, wer entgeltlich Getränke zum Genuss (also nicht zum Wiederverkauf) erwirbt. (4) Letztverbraucher im Sinne des Abs. 2 ist auch der Gastwirt (Kaufmann) in Bezug auf Eigenverbrauch, welchem jedoch der Einkaufspreis für die Getränkeabgabe zugrunde zu legen ist.“ Auf Grund der „Neunzehnten Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in der Ostmark“, DRGBl. römisch eins S. 2266 aus 1939,, wurde die Getränkesteuerordnung der Gemeinde Mariazell vom 27. Dezember 1940 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1941 erlassen. Sie blieb bis 30. April 1948, nämlich bis zum Wirksamwerden (1. Mai 1948) der Getränkesteuerverordnung für die Stadtgemeinde Mariazell vom 26. April 1948 in Kraft. Nach Paragraph eins, der erstgenannten Getränkesteuerordnung war die entgeltliche Abgabe von Wein, weinähnlichen und weinhaltigen Getränken, Schaumwein, schaumweinähnlichen Getränken, Trinkbranntwein, Mineralwassern, künstlich bereiteten Getränken sowie Kakao, Kaffee, Tee und anderen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen zum Verzehr an Ort und Stelle, insbesondere in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen Stätten, wo derartige Getränke entgeltlich verabreicht werden, getränkesteuerpflichtig. Die vorerwähnte, mit 1. Mai 1948 in Kraft getretene, auf Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, und Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, FAG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1948,, beruhende Getränkesteuerverordnung vom 26. April 1948 hingegen bestimmte in ihren Paragraphen eins, und 2: „Die entgeltliche Abgabe von Getränken, mit Ausnahme von Bier und Milch, an den Letztverbraucher unterliegt einer Steuer von 10 v.H. des Entgeltes (Kleinhandelspreis). Im Gegensatz zu dem bisherigen Recht, das die Steuerschuld nur bei der Abgabe von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle entgehen liess, erstreckt sich nunmehr die Steuerpflicht auch auf den Verkauf über die Strasse, den sogenannten Gassenschank (Abgabe in offenen oder handelsüblich verschlossenen Gefässen durch Gastwirte oder Kaufleute an den Letztverbraucher).“ Eine im wesentlichen gleichartige Regelung enthalten die weiteren Getränkeabgabeordnungen der Stadtgemeinde Mariazell vom 15. Juli 1949 (geltend ab 1. August 1949 bis 31. März 1950) und vom 30. Jänner 1951, die nach ihrem Paragraph 12, „rückwirkend mit 1. April 1950 in Kraft getreten ist“ und in ihrem Paragraph eins, Absatz 2, und 4 ausserdem noch bestimmt: „(2) Letztverbraucher ist, wer entgeltlich Getränke zum Genuss (also nicht zum Wiederverkauf) erwirbt. (4) Letztverbraucher im Sinne des Absatz 2, ist auch der Gastwirt (Kaufmann) in Bezug auf Eigenverbrauch, welchem jedoch der Einkaufspreis für die Getränkeabgabe zugrunde zu legen ist.“
Aus dem Zusammenhalt dieser Rechtsverordnung ergibt sich, dass der Gassenschank von Getränken in Mariazell bis einschliesslich 30. April 1948 nicht der Getränkesteuer unterworfen war und dass auch der Eigenverbrauch danach zumindest bis 1. April 1950 nicht der Getränkeabgabe unterlag, weil davon nur die „entgeltliche Abgabe an den Letztverbraucher“ getroffen wurde. Der Eigenverbrauch unterliegt aber von Rechts wegen auch für den restlichen Teil des Prüfungszeitraumes nicht der Getränkesteuer, denn der vorzitierte Abs. 4 des § 1 der Getränkesteuerordnung der Stadtgemeinde Mariazell, der das Gegenteil angeordnet hat, wurde über hg. Antrag vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. März 1953, Zl. V 7/53/11, als gesetzwidrig erklärt. Der bekämpfte Bescheid erscheint also schon insoferne rechtswidrig, als er die Tatsache, dass der Gassenschank bis 30. April 1948 nicht der Getränkesteuer unterlag, unberücksichtigt liess und Eigenverbrauch nur bei Wein unterlag, unberücksichtigt liess und Eigenverbrauch nur bei Wein anerkannte, sonst aber offenbar vernachlässigte.Aus dem Zusammenhalt dieser Rechtsverordnung ergibt sich, dass der Gassenschank von Getränken in Mariazell bis einschliesslich 30. April 1948 nicht der Getränkesteuer unterworfen war und dass auch der Eigenverbrauch danach zumindest bis 1. April 1950 nicht der Getränkeabgabe unterlag, weil davon nur die „entgeltliche Abgabe an den Letztverbraucher“ getroffen wurde. Der Eigenverbrauch unterliegt aber von Rechts wegen auch für den restlichen Teil des Prüfungszeitraumes nicht der Getränkesteuer, denn der vorzitierte Absatz 4, des Paragraph eins, der Getränkesteuerordnung der Stadtgemeinde Mariazell, der das Gegenteil angeordnet hat, wurde über hg. Antrag vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. März 1953, Zl. römisch fünf 7/53/11, als gesetzwidrig erklärt. Der bekämpfte Bescheid erscheint also schon insoferne rechtswidrig, als er die Tatsache, dass der Gassenschank bis 30. April 1948 nicht der Getränkesteuer unterlag, unberücksichtigt liess und Eigenverbrauch nur bei Wein unterlag, unberücksichtigt liess und Eigenverbrauch nur bei Wein anerkannte, sonst aber offenbar vernachlässigte.
Die Behauptung des angefochtenen Bescheides, der Eigenverbrauch sei im Wege eines Vergleiches mit dem Abgabepflichtigen berücksichtigt worden, ist aktenwidrig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Nachweis des Eigenverbrauches nicht nachgekommen ist, hätte nur dazu führen können, dass wegen mangelnden Nachweises der Eigenverbrauch unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der Personenzahl des Haushaltes geschätzt wird (siehe auch das hg. Erkenntnis Zl. 629/50 vom 9. Jänner 1952).
Soweit die Beschwerde einwendet, dass bei ordnungsmässige Buchführung eine derartige Errechnung der Bemessungsgrundlage - wie hier vom Kontrollorgan vorgenommen - unzulässig sei, erscheint sie unbegründet, denn die Buchführung des Beschwerdeführers kann nicht als ordnungsmässig bezeichnet werden, weil eine Anzahl von Eingangsrechnungen im Gesamtbetrag von rund 16.000 S von ihr überhaupt nicht erfasst wurden. Unter diesen Umständen kann der Gemeinde das Recht nicht abgesprochen werden, die Bemessungsgrundlagen auf Grund des Wareneinganges schätzungsweise zu ermitteln. Doch müssen bei einer solchen Schätzung alle Umstände berücksichtigt werden, die auf die Bemessungsgrundlage von massgebendem Einfluss sind, wie steuerfreie Abgaben (z.B. Gassenschank bis 20. April 1948) Eigenverbrauch, Schwund u.dgl., und muss besonderes Augenmerk auf den Ansatz von den konkreten Umständen entsprechenden Gewinnspannen gerichtet werden. Soweit die Beschwerde aber hier die Angemessenheit der vom Prüfer angenommenen Gewinnspannen bekämpft, kann sie nicht durchdringen, denn hier hat sich der Steuerpflichtige, dem von der Berufungsbehörde in mündlicher Verhandlung Gelegenheit geboten worden war, seine bezüglichen Behauptungen unter Beweis zu stellen, sohin die tatsächlich von ihm berechneten Spannen und die Höhe des Wareneinsatzes nachzuweisen, seiner Rechte dadurch verschwiegen, dass er jedes Eingehen auf eine solche einvernehmliche Feststellung abgelehnt und die belangte Behörde dadurch in die Lage versetzt hat, ihrem Bescheid die vom Prüfer ermittelten Wareneinsatze und die hinsichtlich ihrer Angemessenheit nicht widerlegten Spannen zugrunde zu legen. Einer nachträglichen Bekämpfung dieser Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht die Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG entgegen, nach der der Gerichtshof den angefochtenen Bescheid nur auf Grund des ihm zugrunde gelegenen Sachverhaltes zu überprüfen hat. Das gleiche gilt für die Beschwerdebehauptung, dass der Schwund im Verwaltungsverfahren zu niedrig (mit 2 % statt den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend mit 4 %) angenommen worden sei; auch sie ist ein im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemachtes und daher im hg. Verfahren unbeachtliches Neuvorbringen. Ebenso hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz Aufforderung keine konkreten Unterlagen oder Beweisanbote hinsichtlich des Kaffeeumsatzes erbracht; sein bezügliches, erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemachtes Vorbringen muss demnach gleichfalls unbeachtet bleiben.Soweit die Beschwerde einwendet, dass bei ordnungsmässige Buchführung eine derartige Errechnung der Bemessungsgrundlage - wie hier vom Kontrollorgan vorgenommen - unzulässig sei, erscheint sie unbegründet, denn die Buchführung des Beschwerdeführers kann nicht als ordnungsmässig bezeichnet werden, weil eine Anzahl von Eingangsrechnungen im Gesamtbetrag von rund 16.000 S von ihr überhaupt nicht erfasst wurden. Unter diesen Umständen kann der Gemeinde das Recht nicht abgesprochen werden, die Bemessungsgrundlagen auf Grund des Wareneinganges schätzungsweise zu ermitteln. Doch müssen bei einer solchen Schätzung alle Umstände berücksichtigt werden, die auf die Bemessungsgrundlage von massgebendem Einfluss sind, wie steuerfreie Abgaben (z.B. Gassenschank bis 20. April 1948) Eigenverbrauch, Schwund u.dgl., und muss besonderes Augenmerk auf den Ansatz von den konkreten Umständen entsprechenden Gewinnspannen gerichtet werden. Soweit die Beschwerde aber hier die Angemessenheit der vom Prüfer angenommenen Gewinnspannen bekämpft, kann sie nicht durchdringen, denn hier hat sich der Steuerpflichtige, dem von der Berufungsbehörde in mündlicher Verhandlung Gelegenheit geboten worden war, seine bezüglichen Behauptungen unter Beweis zu stellen, sohin die tatsächlich von ihm berechneten Spannen und die Höhe des Wareneinsatzes nachzuweisen, seiner Rechte dadurch verschwiegen, dass er jedes Eingehen auf eine solche einvernehmliche Feststellung abgelehnt und die belangte Behörde dadurch in die Lage versetzt hat, ihrem Bescheid die vom Prüfer ermittelten Wareneinsatze und die hinsichtlich ihrer Angemessenheit nicht widerlegten Spannen zugrunde zu legen. Einer nachträglichen Bekämpfung dieser Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG entgegen, nach der der Gerichtshof den angefochtenen Bescheid nur auf Grund des ihm zugrunde gelegenen Sachverhaltes zu überprüfen hat. Das gleiche gilt für die Beschwerdebehauptung, dass der Schwund im Verwaltungsverfahren zu niedrig (mit 2 % statt den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend mit 4 %) angenommen worden sei; auch sie ist ein im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemachtes und daher im hg. Verfahren unbeachtliches Neuvorbringen. Ebenso hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz Aufforderung keine konkreten Unterlagen oder Beweisanbote hinsichtlich des Kaffeeumsatzes erbracht; sein bezügliches, erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemachtes Vorbringen muss demnach gleichfalls unbeachtet bleiben.
Der Bescheid der belangten Behörde musste demnach aus den eingangs angeführten Gründen gemäss § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Der Bescheid der belangten Behörde musste demnach aus den eingangs angeführten Gründen gemäss Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Wien, am 22. April 1953
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952001445.X00Im RIS seit
22.04.1953Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023