RS Vwgh 1953/4/22 1440/52

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Veröffentlicht am 22.04.1953
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Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1448/52 E 15. April 1953 VwSlg 744 F/1953 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen einer formell ordungsmäßigen Buchführung schließt das Recht der Behörde nicht aus, deren materielle Richigkeit auf Grund des Wareneinsatzes unter Ansatz der üblichen Gewinnspanne zu überprüfen. Eine bei Anwendung aller Kautelen errechnete Abweichung vom Ergebnis einer formell in Ordnung befundenen Buchführung berechtigt in der Regel nur dann zu einer amtlichen Bemessung der Art, daß von der mit den bücherlichen Ergebnissen übereinstimmenden Erklärung abgewichen wird, wenn die Abweichung so bedeutend ist, daß sie mit allem Grund auf die materielle Unrichtigkeit der Buchführung schließen läßt. Abweichungen unter zehn Prozent genügen hiefür im allgemeinen nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1952001440.X01

Im RIS seit

22.04.1953

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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