TE Vwgh Erkenntnis 1953/4/22 1440/52

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Veröffentlicht am 22.04.1953
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Heiterer-Schaller und die Räte Dr. Ondraczek, Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer und Dr. Naderer als Richter, im Beisein des Ministerialoberkommissärs Dr. Hückel als Schriftführer, über die Beschwerde des FZ in M gegen den Bescheid des Amtes der steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 1952, Zl. 7 - 48 Zi 1/2 - 1952, betreffend Getränkeabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Im Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers hatte Mitte 1951 durch die Prüfungsstelle des Steiermärkischen Gemeindebundes im Auftrag der Gemeinde Mariazell eine Ueberprüfung der Getränkesteuergebarung über die Zeit vom 1. Jänner 1948 bis 31. Dezember 1950 stattgefunden. Hiebei wurden keinerlei formelle Mängel der Buchhaltung festgestellt. Der Prüfer stellte aus den Büchern und sonstigen Unterlagen die Wareneinsätze der einzelnen Getränkegattungen fest, schlug entsprechende Verdienstspannen (Rohaufschläge), die nach dem nur von ihm selbst unterschriebenen Prüfungsprotokoll „einvernehmlich festgelegt wurden“, hinzu und ermittelte so den getränkeabgabepflichtigen Umsatz. Die in Ansatz gebrachten Spannen betrugen z.B. bei Wein für 1948 ... 70 %, für 1949 und für 1950 ... 80 %. In Berücksichtigung des Eigenverbrauches wurden vorweg 10 % des festgestellten Weineinsatzes in Abzug gebracht. Der Prüfer errechnete für 1948, 1949 und 1950 gegenüber einbekannten Umsätzen von 45.414 S, 52.067 S und 86.097 S solche von 53.652 S, 63.334 S und 84.747 S und dementsprechend eine Abgabendifferenz (Nachtragsabgabe) von insgesamt 1.815 S.

Dem Beschwerdeführer ist dieser Betrag mit Abgabebescheid des Stadtamtes Mariazell vom 16.August 1951 als Nachtragsabgabe vorgeschrieben und gleichzeitig ein entsprechender Säumniszuschlag auferlegt worden. Nachdem die gegen diesen Bescheid erhobene, mit dem Antrag auf Bekanntgabe der Berechnungsart des Kontrollorganes verbundene Berufung vom Stadtamt mit Einspruchsbescheid abgewiesen worden war, begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung des Amtes der Steiermärkische Landesregierung und verlangte er abermals Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage. Ihm wurde nunmehr der Prüfungsakt zur Einsichtnahme beim Gemeindeamt zur Verfügung gestellt. In der daraufhin eingebrachten Berufungsergänzung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die vom Prüfer beim Wein angenommenen Rohgewinnspannen viel zu hoch seien und bei weitem die Rohaufschlagsätze, wie sie zwischen der Finanzlandesdirektion und den Fachgruppe für das Gast-, Schank- und- Beherbergungsgewerbe vereinbart worden seien, überschreiten. Eine derartige Berechnung nach dem Wareneinsatz müsse zu Differenzen gegenüber den durch die Buchführung ausgewiesenen tatsächlichen Verkäufen führen. Die tatsächliche Rohgewinnspanne habe in den Jahren 1948 und 1949 bei Wein nur 40 % bzw. 60 % betragen. Weiters sei ausser acht gelassen worden, dass der Gassenschank bis 1. Mai 1948 getränkesteuerfrei gewesen sei. Das Kontrollorgan habe auch die in einem „Protokoll vom 6. März 1951 festgelegten Eigenverbrauchssätze nicht eingehalten“; der Betrieb führe ordentliche Bücher; es sei demnach der aus den Büchern ersichtliche Eigenverbrauch voll in Abzug zu bringen. Uebrigens stimme auch der vom Prüfer angenommene Wareneinsatz teilweise nicht. Der Steuerpflichtige gab schliesslich Ziffern bekannt, die sich nach seiner Kontrollrechnung auf Grund des Wareneinsatzes bei Annahme der nach seiner Meinung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Spannen ergeben und kommt hiebei nur zu ganz geringfügigen Abweichungen gegenüber seinen seinerzeitigen Getränkeabgabeerklärungen. Die Berufungsbehörde beraumte nun beim Stadtamte Mariazell eine mündliche Verhandlung an, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Getränkeabgabekontrolle Stellung zu nehmen und sein Vorbringen unter Beweis zu stellen. Bei dieser Verhandlung waren der Beschwerdeführer und sein Steuerhelfer KF vertreten. In dem über die Verhandlung aufgenommenen Amtsvermerk wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer jeden Nachweis über seine Berufungsbehauptungen ablehne und auch nicht bereit sei, irgendwelche seiner Aufzeichnungen darüber vorzulegen, weiters, dass von ihm trotz Aufforderung weder Bücher noch Aufzeichnungen über den Eigenverbrauch an Getränken vorgelegt noch die erforderlichen Angaben für eine Schätzung des Eigenverbrauches gemacht wurden. Ebenso sei FZ den Nachweis über den Gassenschank trotz Aufforderung schuldig geblieben und habe auch keinerlei Angaben zu einer schätzungsweisen Ermittlung desselben gemacht. Das Amt der Landesregierung gab der Berufung nicht Folge. In der Begründung führte es aus, der Eigenverbrauch an Getränken sei im Wege eines Vergleiches zwischen dem Abgabepflichtigen und der Stadtgemeinde Mariazell in der Form berücksichtigt worden, dass 10 % des Wareneinsatzes von der Versteuerung ausgeschieden wurden. Im übrigen habe der Rechtsmittelwerber trotz Aufforderung den Nachweis für seine Berufungsbehauptungen bezüglich des Eigenverbrauches und der Rohgewinnspanne abgelehnt, obwohl ein solcher Nachweis schon deswegen erforderlich gewesen wäre, weil dem angefochtenen Bescheid das Ergebnis einer eingehenden Betriebskontrolle zugrunde liege. Für die Berufungsbehauptungen seien weder Aufzeichnungen noch die erforderlichen konkreten Aufklärungen gegeben worden.

Die gegen diesen Bescheid des Amtes der Landesregierung beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde macht vornehmlich geltend, dass der Errechnung der Getränkeabgabe nach dem Gesetze der Kleinverkaufspreis zugrunde zu legen sei, während der Prüfer die Getränkeabgabe aus dem Wareneinsatz heraus errechnet habe. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass der Verkauf von Getränken über die Gasse bis 1. Mai 1948 nicht abgabepflichtig gewesen sei, dass Eigenverbrauch nicht nur bei Wein, sondern auch bei allen übrigen Getränken angenommen werden müsse, und dass der Gastwirt bei Getränken mit einem durchschnittlichen Schwund von 4 v.H. zu rechnen habe. Weiters seien die tatsächlichen Gewinnspannen weit unter denen gelegen, die das Kontrollorgan seiner Berechnung zugrunde gelegt habe; sie hätten z.B. bei Wein schon wegen der gerade in Mariazell „kolossalen“ Konkurrenz im Jahre 1948 höchstens 40 %, im Jahre 1949 höchstens 60 % betragen, während der Prüfer Gewinnspannungen von 75 % bzw. 80 % annehme. Auch die vom Prüfer hinsichtlich Kaffee angewendete Berechnungsmethode, nach der 1 kg Bohnenkaffee 150 Schalen Kaffee ergebe, erscheine, wie jeder Sachverständige werde bestätigen müssen, unhaltbar, denn man könne aus diesem Quantum kaum mehr als 80, äusserstenfalls 100 Schalen Kaffee gewinnen. Im übrigen seien die Aufschreibungen des Beschwerdeführers über die verkauften Getränke auch von der zuständigen Finanzbehörde als vollkommen richtig und unbedenklich erkannt worden. Der Beschwerdeführer könne nur dann zur Bezahlung eines Getränkeabgabennachvertrages verhalten werden, wenn nachgewiesen werde, dass er Getränke verkauft habe, ohne sie in seinen Büchern einzutragen und davon die Getränkeabgabe zu bezahlen. Wenn der bekämpfte Bescheid ausführe, dass in der abgeführten mündlichen Verhandlung die erforderliche Beweisführung für die Berufungsangaben bezüglich Eigenverbrauches und Rohgewinnspanne abgelehnt worden sei, so habe der Beschwerdeführer eine solche Beweisführung mit Rücksicht auf seine Rechtsmeinung, dass für die Errechnung der Getränkeabgabe nicht der Wareneinsatz, sondern im Sinne des § 2 Abs. 1 des Getränkeabgabegesetzes 1950 ausschliesslich der vom Letztverbraucher für das Getränke bezahlte Kleinverkaufspreis massgebend sei, nicht für erforderlich erachtet. Zweck der Beschwerde sei auch, eine grundsätzliche Entscheidung darüber zu erwirken, ob die Getränkeabgabe von dem vom Letztverbraucher bezahlten Entgelt oder, wie das Kontrollorgan glaube, auf Grund des Wareneinsatzes zu berechnen sei.Die gegen diesen Bescheid des Amtes der Landesregierung beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde macht vornehmlich geltend, dass der Errechnung der Getränkeabgabe nach dem Gesetze der Kleinverkaufspreis zugrunde zu legen sei, während der Prüfer die Getränkeabgabe aus dem Wareneinsatz heraus errechnet habe. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass der Verkauf von Getränken über die Gasse bis 1. Mai 1948 nicht abgabepflichtig gewesen sei, dass Eigenverbrauch nicht nur bei Wein, sondern auch bei allen übrigen Getränken angenommen werden müsse, und dass der Gastwirt bei Getränken mit einem durchschnittlichen Schwund von 4 v.H. zu rechnen habe. Weiters seien die tatsächlichen Gewinnspannen weit unter denen gelegen, die das Kontrollorgan seiner Berechnung zugrunde gelegt habe; sie hätten z.B. bei Wein schon wegen der gerade in Mariazell „kolossalen“ Konkurrenz im Jahre 1948 höchstens 40 %, im Jahre 1949 höchstens 60 % betragen, während der Prüfer Gewinnspannungen von 75 % bzw. 80 % annehme. Auch die vom Prüfer hinsichtlich Kaffee angewendete Berechnungsmethode, nach der 1 kg Bohnenkaffee 150 Schalen Kaffee ergebe, erscheine, wie jeder Sachverständige werde bestätigen müssen, unhaltbar, denn man könne aus diesem Quantum kaum mehr als 80, äusserstenfalls 100 Schalen Kaffee gewinnen. Im übrigen seien die Aufschreibungen des Beschwerdeführers über die verkauften Getränke auch von der zuständigen Finanzbehörde als vollkommen richtig und unbedenklich erkannt worden. Der Beschwerdeführer könne nur dann zur Bezahlung eines Getränkeabgabennachvertrages verhalten werden, wenn nachgewiesen werde, dass er Getränke verkauft habe, ohne sie in seinen Büchern einzutragen und davon die Getränkeabgabe zu bezahlen. Wenn der bekämpfte Bescheid ausführe, dass in der abgeführten mündlichen Verhandlung die erforderliche Beweisführung für die Berufungsangaben bezüglich Eigenverbrauches und Rohgewinnspanne abgelehnt worden sei, so habe der Beschwerdeführer eine solche Beweisführung mit Rücksicht auf seine Rechtsmeinung, dass für die Errechnung der Getränkeabgabe nicht der Wareneinsatz, sondern im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Getränkeabgabegesetzes 1950 ausschliesslich der vom Letztverbraucher für das Getränke bezahlte Kleinverkaufspreis massgebend sei, nicht für erforderlich erachtet. Zweck der Beschwerde sei auch, eine grundsätzliche Entscheidung darüber zu erwirken, ob die Getränkeabgabe von dem vom Letztverbraucher bezahlten Entgelt oder, wie das Kontrollorgan glaube, auf Grund des Wareneinsatzes zu berechnen sei.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Auf Grund der „Neunzehnten Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in der Ostmark“, DRGBl. I S. 2266/1939, wurde die Getränkesteuerordnung der Gemeinde Mariazell vom 27. Dezember 1940 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1941 erlassen. Sie blieb bis 30. April 1948, nämlich bis zum Wirksamwerden (1. Mai 1948) der Getränkesteuerverordnung für die Stadtgemeinde Mariazell vom 26. April 1948 in Kraft. Nach § 1 der erstgenannten Getränkesteuerordnung war die entgeltliche Abgabe von Wein, weinähnlichen und weinhaltigen Getränken, Schaumwein, schaumweinähnlichen Getränken, Trinkbranntwein, Mineralwassern, künstlich bereiteten Getränken sowie Kakao, Kaffee, Tee und anderen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen zum Verzehr an Ort und Stelle, insbesondere in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen Stätten, wo derartige Getränke entgeltlich verabreicht werden, getränkesteuerpflichtig. Die mit 1. Mai 1948 in Kraft getretene, auf § 7 Abs. 5 F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, und § 10 Abs. 3 lit. b FAG 1948, BGBl. Nr. 46/1948, beruhende Getränkesteuerverordnung vom 26. April 1948 hingegen bestimmte in ihren §§ 1 und 2: „Die entgeltliche Abgabe von Getränken, mit Ausnahme von Bier und Milch, an den Letztverbraucher unterliegt einer Steuer von 10 v.H. des Entgeltes (Kleinhandelspreis). Im Gegensatz zu dem bisherigen Recht, das die Steuerschuld nur bei der Abgabe von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle entgehen liess, erstreckt sich nunmehr die Steuerpflicht auch auf den Verkauf über die Strasse, den sogenannten Gassenschank (Abgabe in offenen oder handelsüblich verschlossenen Gefässen durch Gastwirte oder Kaufleute an den Letztverbraucher).“ Eine im wesentlichen gleichartige Regelung enthalten die weiteren Getränkeabgabeordnungen der Stadtgemeinde Mariazell vom 15. Juli 1949 (geltend ab 1. August 1949 bis 31. März 1950) und vom 30. Jänner 1951, die nach ihrem § 12 „rückwirkend mit 1. April 1950 in Kraft getreten ist“ und in ihrem § 1 Abs. 2 und 4 ausserdem noch bestimmt: „(2) Letztverbraucher ist, wer entgeltlich Getränke zum Genuss (also nicht zum Wiederverkauf) erwirbt. (4) Letztverbraucher im Sinne des Abs. 2 ist auch der Gastwirt (Kaufmann) in Bezug auf Eigenverbrauch, welchem jedoch der Einkaufspreis für die Getränkeabgabe zugrunde zu legen ist.“ Auf Grund der „Neunzehnten Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in der Ostmark“, DRGBl. römisch eins S. 2266 aus 1939,, wurde die Getränkesteuerordnung der Gemeinde Mariazell vom 27. Dezember 1940 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1941 erlassen. Sie blieb bis 30. April 1948, nämlich bis zum Wirksamwerden (1. Mai 1948) der Getränkesteuerverordnung für die Stadtgemeinde Mariazell vom 26. April 1948 in Kraft. Nach Paragraph eins, der erstgenannten Getränkesteuerordnung war die entgeltliche Abgabe von Wein, weinähnlichen und weinhaltigen Getränken, Schaumwein, schaumweinähnlichen Getränken, Trinkbranntwein, Mineralwassern, künstlich bereiteten Getränken sowie Kakao, Kaffee, Tee und anderen Auszügen aus pflanzlichen Stoffen zum Verzehr an Ort und Stelle, insbesondere in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen Stätten, wo derartige Getränke entgeltlich verabreicht werden, getränkesteuerpflichtig. Die mit 1. Mai 1948 in Kraft getretene, auf Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, und Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, FAG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1948,, beruhende Getränkesteuerverordnung vom 26. April 1948 hingegen bestimmte in ihren Paragraphen eins, und 2: „Die entgeltliche Abgabe von Getränken, mit Ausnahme von Bier und Milch, an den Letztverbraucher unterliegt einer Steuer von 10 v.H. des Entgeltes (Kleinhandelspreis). Im Gegensatz zu dem bisherigen Recht, das die Steuerschuld nur bei der Abgabe von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle entgehen liess, erstreckt sich nunmehr die Steuerpflicht auch auf den Verkauf über die Strasse, den sogenannten Gassenschank (Abgabe in offenen oder handelsüblich verschlossenen Gefässen durch Gastwirte oder Kaufleute an den Letztverbraucher).“ Eine im wesentlichen gleichartige Regelung enthalten die weiteren Getränkeabgabeordnungen der Stadtgemeinde Mariazell vom 15. Juli 1949 (geltend ab 1. August 1949 bis 31. März 1950) und vom 30. Jänner 1951, die nach ihrem Paragraph 12, „rückwirkend mit 1. April 1950 in Kraft getreten ist“ und in ihrem Paragraph eins, Absatz 2, und 4 ausserdem noch bestimmt: „(2) Letztverbraucher ist, wer entgeltlich Getränke zum Genuss (also nicht zum Wiederverkauf) erwirbt. (4) Letztverbraucher im Sinne des Absatz 2, ist auch der Gastwirt (Kaufmann) in Bezug auf Eigenverbrauch, welchem jedoch der Einkaufspreis für die Getränkeabgabe zugrunde zu legen ist.“

Aus dem Zusammenhalt dieser Rechtsverordnung ergibt sich, dass der Gassenschank von Getränken in Mariazell bis einschliesslich 30. April 1948 nicht der Getränkesteuer unterworfen war und dass auch der Eigenverbrauch danach zumindest bis 1. April 1950 nicht der Getränkeabgabe unterlag, weil davon nur die „entgeltliche Abgabe an den Letztverbraucher“ getroffen wurde. Der Eigenverbrauch unterliegt aber von Rechts wegen auch für den restlichen Teil des Prüfungszeitraumes nicht der Getränkesteuer, denn der vorzitierte Abs. 4 des § 1 der Getränkesteuerordnung der Stadtgemeinde Mariazell, der das Gegenteil angeordnet hat, wurde über hg. Antrag vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. März 1953, Zl. V 7/53/11, als gesetzwidrig erklärt. Der bekämpfte Bescheid erscheint also schon insoferne rechtswidrig, als er die Tatsache, dass der Gassenschank bis 30. April 1948 nicht der Getränkesteuer unterlag, unberücksichtigt liess und Eigenverbrauch nur bei Wein unterlag, unberücksichtigt liess und Eigenverbrauch nur bei Wein anerkannte, bei allen übrigen Getränken aber vernachlässigte.Aus dem Zusammenhalt dieser Rechtsverordnung ergibt sich, dass der Gassenschank von Getränken in Mariazell bis einschliesslich 30. April 1948 nicht der Getränkesteuer unterworfen war und dass auch der Eigenverbrauch danach zumindest bis 1. April 1950 nicht der Getränkeabgabe unterlag, weil davon nur die „entgeltliche Abgabe an den Letztverbraucher“ getroffen wurde. Der Eigenverbrauch unterliegt aber von Rechts wegen auch für den restlichen Teil des Prüfungszeitraumes nicht der Getränkesteuer, denn der vorzitierte Absatz 4, des Paragraph eins, der Getränkesteuerordnung der Stadtgemeinde Mariazell, der das Gegenteil angeordnet hat, wurde über hg. Antrag vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. März 1953, Zl. römisch fünf 7/53/11, als gesetzwidrig erklärt. Der bekämpfte Bescheid erscheint also schon insoferne rechtswidrig, als er die Tatsache, dass der Gassenschank bis 30. April 1948 nicht der Getränkesteuer unterlag, unberücksichtigt liess und Eigenverbrauch nur bei Wein unterlag, unberücksichtigt liess und Eigenverbrauch nur bei Wein anerkannte, bei allen übrigen Getränken aber vernachlässigte.

Die Behauptung des angefochtenen Bescheides, der Eigenverbrauch sei im Wege eines Vergleiches mit dem Abgabepflichtigen berücksichtigt worden, ist aktenwidrig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Nachweis des Eigenverbrauches nicht nachgekommen ist, hätte nur dazu führen können, dass wegen mangelnden Nachweises der Eigenverbrauch unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der Personenzahl des Haushaltes geschätzt wird (siehe auch das hg. Erkenntnis Zl. 629/50 vom 9. Jänner 1952).

Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, der Gemeinde sei es bei Vorliegen einer formell ordnungsmässigen Buchführung verwehrt, ihre materielle Richtigkeit auf Grund des Wareneinganges der üblichen Gewinnspannen zu überprüfen, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen, denn auch diese Prüfungsmethode ist letzten Endes eine Kontrolle der Getränkesteuer auf Grund der vermutlich erzielten Kleinverkaufspreise. Doch müssen bei einem solchen Prüfungsverfahren alle Umstände genauestens berücksichtigt werden, die - wie steuerfreie Abgaben (z.B. Gassenschank bis 30. April 1948), Eigenverbrauch, Schwund u.dgl. - auf die Bemessungsgrundlage von massgebendem Einfluss sind und muss besonderes Augenmerk auf den Ansatz von Gewinnspannen gerichtet werden, die den konkreten Verhältnissen entsprechen. Eine bei Anwendung aller dieser Kautelen errechnete Abweichung vom Ergebnis einer - wie hier - vom Prüfer ausdrücklich formell in Ordnung befundenen Buchführung wird in der Regel erst dann zu einer amtlichen Bemessung führen können, die von der mit den bücherlichen Ergebnissen übereinstimmenden Erklärung abweicht, wenn sie so bedeutend ist, dass sie mit allem Grund auf die materielle Unrichtigkeit der Buchführung schliessen lässt. Dies wird - in Ablehnung an die durch Erkenntnisse des seinerzeitigen Reichsfinanzhofes veranlasste Praxis der Finanzbehörden bei der Umsatzsteuerüberprüfung - im allgemeinen wohl erst dann anzunehmen sein, wenn sie mindestens um 10 v.H. von der ausgewiesenen Bemessungsgrundlage abweicht, denn bis zu dieser Grenze muss man einer formell ordnungsmässigen Buchführung wohl auch die Vermutung ihrer sachlichen Richtigkeit zubilligen.

Zu Unrecht bekämpft die Beschwerde die Angemessenheit der vom Prüfer angenommenen Gewinnspannen, denn in dieser Beziehung hat sich der Steuerpflichtige, dem von der Berufungsbehörde in mündlicher Verhandlung Gelegenheit geboten worden war, seine bezüglichen Behauptungen unter Beweis zu stellen, sohin die tatsächlich von ihm berechneten Spannen auf die Höhe des Wareneinsatzes nachzuweisen, seiner Rechte dadurch verschwiegen, dass er jedes Eingehen auf eine solche einvernehmliche Feststellung abgelehnt und die belangte Behörde dadurch in die Lage versetzt hat, ihrem Bescheid den vom Prüfer ermittelten Wareneinsatz und die hinsichtlich ihrer Angemessenheit nicht widerlegten Spannen zugrunde zu legen. Einer nachträglichen Bekämpfung dieser Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht die Bestimmung des § 41 Abs.1 VwGG entgegen, nach der der Gerichtshof den angefochtenen Bescheid nur auf Grund des ihm zugrunde gelegenen Sachverhaltes zu überprüfen hat. Unverständlich ist die Beschwerdebehauptung, dass der Schwund beim Wein im Verwaltungsverfahren zu niedrig angenommen worden sei, weil er ohnedies mit 4 %, wie nunmehr begehrt wird, berücksichtigt worden ist. Weiters hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz Aufforderung keine konkreten Unterlagen oder Beweisanbote hinsichtlich des Kaffeeumsatzes erbracht, sein bezügliches, erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachtes Vorbringen muss demnach gleichfalls unbeachtet bleiben.Zu Unrecht bekämpft die Beschwerde die Angemessenheit der vom Prüfer angenommenen Gewinnspannen, denn in dieser Beziehung hat sich der Steuerpflichtige, dem von der Berufungsbehörde in mündlicher Verhandlung Gelegenheit geboten worden war, seine bezüglichen Behauptungen unter Beweis zu stellen, sohin die tatsächlich von ihm berechneten Spannen auf die Höhe des Wareneinsatzes nachzuweisen, seiner Rechte dadurch verschwiegen, dass er jedes Eingehen auf eine solche einvernehmliche Feststellung abgelehnt und die belangte Behörde dadurch in die Lage versetzt hat, ihrem Bescheid den vom Prüfer ermittelten Wareneinsatz und die hinsichtlich ihrer Angemessenheit nicht widerlegten Spannen zugrunde zu legen. Einer nachträglichen Bekämpfung dieser Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG entgegen, nach der der Gerichtshof den angefochtenen Bescheid nur auf Grund des ihm zugrunde gelegenen Sachverhaltes zu überprüfen hat. Unverständlich ist die Beschwerdebehauptung, dass der Schwund beim Wein im Verwaltungsverfahren zu niedrig angenommen worden sei, weil er ohnedies mit 4 %, wie nunmehr begehrt wird, berücksichtigt worden ist. Weiters hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz Aufforderung keine konkreten Unterlagen oder Beweisanbote hinsichtlich des Kaffeeumsatzes erbracht, sein bezügliches, erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachtes Vorbringen muss demnach gleichfalls unbeachtet bleiben.

Der Bescheid der belangten Behörde musste sohin gemäss § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Der Bescheid der belangten Behörde musste sohin gemäss Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Wien, am 22. April 1953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1952001440.X00

Im RIS seit

22.04.1953

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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