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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
Beamten-ÜG §8 Abs2;Rechtssatz
Da eine in sinngemäßer Anwendung des § 16 G-ÜG erfolgte Ernennung eines gemäß § 8 Abs. 2 B-ÜG in den Ruhestand versetzten Beamten einer Aufnahme nach § 4 G-ÜG nicht gleichzuhalten ist, kann der Beamte aus § 7 der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung einen Anspruch auf Anrechnung von Privatdienstzeiten nicht ableiten.Da eine in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16, G-ÜG erfolgte Ernennung eines gemäß Paragraph 8, Absatz 2, B-ÜG in den Ruhestand versetzten Beamten einer Aufnahme nach Paragraph 4, G-ÜG nicht gleichzuhalten ist, kann der Beamte aus Paragraph 7, der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung einen Anspruch auf Anrechnung von Privatdienstzeiten nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951001811.X01Im RIS seit
01.12.2010Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010