RS Vwgh 1953/4/30 1811/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1953
beobachten
merken

Index

63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

Beamten-ÜG §8 Abs2;
GÜG §16 Abs1;
GÜG §4;

Rechtssatz

Da eine in sinngemäßer Anwendung des § 16 G-ÜG erfolgte Ernennung eines gemäß § 8 Abs. 2 B-ÜG in den Ruhestand versetzten Beamten einer Aufnahme nach § 4 G-ÜG nicht gleichzuhalten ist, kann der Beamte aus § 7 der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung einen Anspruch auf Anrechnung von Privatdienstzeiten nicht ableiten.Da eine in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16, G-ÜG erfolgte Ernennung eines gemäß Paragraph 8, Absatz 2, B-ÜG in den Ruhestand versetzten Beamten einer Aufnahme nach Paragraph 4, G-ÜG nicht gleichzuhalten ist, kann der Beamte aus Paragraph 7, der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung einen Anspruch auf Anrechnung von Privatdienstzeiten nicht ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1951001811.X01

Im RIS seit

01.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten