Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Heiterer - Schaller und die Räte Dr. Porias, Dr. Hrdlitzka, Dr. Umshaus und Dr. Dorazil als Richter, im Beisein des Landesgerichtsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde des AM in W gegen den Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidiums von Vordienstzeiten nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Gustav Eberhard Witt, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Versagung der Anrechnung von Dienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde im übrigen zurückzuweisen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war am 13. März 1938 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden, sodann in den Deutschen Reichsdienst übernommen, nach Beseitigung des NS-Regimes aber vom Liquidator der Einrichtungen des Deutschen Reiches in der Republik Österreich mit Bescheid vom 4. März 1946 gemäß § 14 VerbG 1945 entlassen worden. Diese Entlassung wurde am 27. August 1947 auf Grund des II. Hauptstückes Abschnitt II des Nationalsozialistengesetzes mit Wirkung vom 18. Februar 1947 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wurde nunmehr gemäß § 8 Abs. 2 lit. c des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945 (B-ÜG) am 20. Dezember 1948 mit Wirkung vom 31. Dezember dieses Jahres in den Ruhestand versetzt; hiebei wurde ihm die nach dem 13. März zurückgelegte Dienstzeit zunächst nicht angerechnet. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 12. Dezember 1950 wurde der Beschwerdeführer auf sein Ansuchen - unter Ernennung auf einen Dienstposten in sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 Gehaltsüberleitungsgesetz, BGbl. Nr. 22/1947 (G-ÜG) - reaktiviert und wurde ihm in Abänderung des Bescheides vom 20. Dezember 1948 gemäß § 11 B-ÜG die Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1945 für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. Am 10. Mai 1951 suchte der Beschwerdeführer um Anrechnung der Zeit vom 1. Mai 1945 bis 31. Dezember 1948 und der Zeit seines Ruhestandes vom 1. Jänner 1949 bis 29. Dezember 1950 an.Der Beschwerdeführer war am 13. März 1938 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden, sodann in den Deutschen Reichsdienst übernommen, nach Beseitigung des NS-Regimes aber vom Liquidator der Einrichtungen des Deutschen Reiches in der Republik Österreich mit Bescheid vom 4. März 1946 gemäß Paragraph 14, VerbG 1945 entlassen worden. Diese Entlassung wurde am 27. August 1947 auf Grund des römisch zwei. Hauptstückes Abschnitt römisch zwei des Nationalsozialistengesetzes mit Wirkung vom 18. Februar 1947 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wurde nunmehr gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945, (B-ÜG) am 20. Dezember 1948 mit Wirkung vom 31. Dezember dieses Jahres in den Ruhestand versetzt; hiebei wurde ihm die nach dem 13. März zurückgelegte Dienstzeit zunächst nicht angerechnet. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 12. Dezember 1950 wurde der Beschwerdeführer auf sein Ansuchen - unter Ernennung auf einen Dienstposten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, Gehaltsüberleitungsgesetz, BGbl. Nr. 22 aus 1947, (G-ÜG) - reaktiviert und wurde ihm in Abänderung des Bescheides vom 20. Dezember 1948 gemäß Paragraph 11, B-ÜG die Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1945 für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. Am 10. Mai 1951 suchte der Beschwerdeführer um Anrechnung der Zeit vom 1. Mai 1945 bis 31. Dezember 1948 und der Zeit seines Ruhestandes vom 1. Jänner 1949 bis 29. Dezember 1950 an.
Am 19. Juni 1951 hat der Beschwerdeführer in einem neuerlichen Ansuchen um Anrechnung der in der Zeit seiner "Entlassung, Außerdienststellung und Pensionierung als Vordienst zurückgelegten Dienstzeit und zwar vom 14. Jänner 1946 bis 29. Dezember 1950 für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses" angesucht. Hiebei machte er als anzurechnende Vordienstzeit drei private Dienstverhältnisse, die er im angeführten Zeitraum als Sprenggehilfe, Solizitator und Kanzleileiter zurückgelegt hatte, geltend. Das Oberlandesgerichtspräsidium eröffnete dem Beschwerdeführer am 4. Juli 1951, dass seinem Ansuchen vom 19. Juni 1951 um Anrechnung der in der Zeit vom 14. Jänner 1946 bis 29. Dezember 1950 zurückgelegten Privatdienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht stattgegeben werden könne, weil es sich bei diesen Privatdienstzeiten nicht um Vordienstzeiten im Sinne der Vordienstzeitenverordnung handle. Die Behörde sehe sich daher nicht in der Lage, in dieser Angelegenheit an das Bundesministerium für Justiz heranzutreten. Dem weiteren Begehren um Anrechnung dieses Zeitraumes für die Bemessung des Ruhegenusses könne nicht stattgegeben werden, weil der Beschwerdeführer nicht unter den Personenkreis falle, der in den §§ 7 und 8 der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 231/49, umschrieben ist. In der Begründung wurde auf Ausführungen einschlägiger Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen hingewiesen, die der Anrechnung entgegenstehen.Am 19. Juni 1951 hat der Beschwerdeführer in einem neuerlichen Ansuchen um Anrechnung der in der Zeit seiner "Entlassung, Außerdienststellung und Pensionierung als Vordienst zurückgelegten Dienstzeit und zwar vom 14. Jänner 1946 bis 29. Dezember 1950 für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses" angesucht. Hiebei machte er als anzurechnende Vordienstzeit drei private Dienstverhältnisse, die er im angeführten Zeitraum als Sprenggehilfe, Solizitator und Kanzleileiter zurückgelegt hatte, geltend. Das Oberlandesgerichtspräsidium eröffnete dem Beschwerdeführer am 4. Juli 1951, dass seinem Ansuchen vom 19. Juni 1951 um Anrechnung der in der Zeit vom 14. Jänner 1946 bis 29. Dezember 1950 zurückgelegten Privatdienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht stattgegeben werden könne, weil es sich bei diesen Privatdienstzeiten nicht um Vordienstzeiten im Sinne der Vordienstzeitenverordnung handle. Die Behörde sehe sich daher nicht in der Lage, in dieser Angelegenheit an das Bundesministerium für Justiz heranzutreten. Dem weiteren Begehren um Anrechnung dieses Zeitraumes für die Bemessung des Ruhegenusses könne nicht stattgegeben werden, weil der Beschwerdeführer nicht unter den Personenkreis falle, der in den Paragraphen 7 und 8 der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 231/49, umschrieben ist. In der Begründung wurde auf Ausführungen einschlägiger Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen hingewiesen, die der Anrechnung entgegenstehen.
Gegen diesen Erlass des Oberlandesgerichtspräsidium richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes eingebrachte Beschwerde. Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift Zurückweisung der Beschwerde, weil hinsichtlich der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge kein Bescheid vorliege und weil hinsichtlich der Anrechnung für die Bemessung des Ruhegenusses dem Beschwerdeführer das Berufungsrecht zustehe. Der Beschwerdeführer habe gegen den bekämpften Erlass eine Vorstellung an das Bundesministerium erhoben, über die noch nicht entschieden sei. In eventu wird von der belangten Behörde Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Erlass zerfällt deutlich erkennbar in zwei Teile. In seinem ersten Teil wird die Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge, in seinem zweiten Teil die Anrechnung für die Bemessung des Ruhegenusses behandelt. Die Form der Erledigung könnte zunächst zwar den Eindruck erwecken, dass die belangte Behörde in beiden Fällen bescheidmäßig abgesprochen habe. Allein sie schließt den ersten Teil ihrer Erledigung mit dem Satz ab, dass sie sich nicht veranlasst sehe, in dieser Sache an das Bundesministerium heranzutreten, das kann nur so verstanden werden, dass die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers für aussichtslos hielt und dies dem Beschwerdeführer unter Darlegung ihrer Rechtsansicht mitteilte. In der Weigerung, die Entscheidung des in der Angelegenheit zuständigen Bundesministeriums einzuholen, liegt kein rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender, der Rechtskraft fähiger Abspruch über das Begehren des Beschwerdeführers. Liegt aber ein solcher Abspruch nicht vor, dann fehlt dem ersten Teil der angefochtenen Erledigung der Charakter eines vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren Bescheides und musste die Beschwerde, soweit sie sich gegen den ersten Teil der Erledigung richtet, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Gerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.Der angefochtene Erlass zerfällt deutlich erkennbar in zwei Teile. In seinem ersten Teil wird die Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge, in seinem zweiten Teil die Anrechnung für die Bemessung des Ruhegenusses behandelt. Die Form der Erledigung könnte zunächst zwar den Eindruck erwecken, dass die belangte Behörde in beiden Fällen bescheidmäßig abgesprochen habe. Allein sie schließt den ersten Teil ihrer Erledigung mit dem Satz ab, dass sie sich nicht veranlasst sehe, in dieser Sache an das Bundesministerium heranzutreten, das kann nur so verstanden werden, dass die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers für aussichtslos hielt und dies dem Beschwerdeführer unter Darlegung ihrer Rechtsansicht mitteilte. In der Weigerung, die Entscheidung des in der Angelegenheit zuständigen Bundesministeriums einzuholen, liegt kein rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender, der Rechtskraft fähiger Abspruch über das Begehren des Beschwerdeführers. Liegt aber ein solcher Abspruch nicht vor, dann fehlt dem ersten Teil der angefochtenen Erledigung der Charakter eines vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren Bescheides und musste die Beschwerde, soweit sie sich gegen den ersten Teil der Erledigung richtet, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Gerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückgewiesen werden.
Die belangte Behörde lässt den Bescheidcharakter des zweiten Teiles der angefochtenen Erledigung unbestritten, hält jedoch der Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen Teil der Erledigung richtet, die Einwendung der Nichterschöpfung des Instanzenzuges entgegen. Diese Einwendung widerspricht der Rechtsansicht, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung vertritt. Ein administrativer Instanzenzug kommt in dienstrechtlichen Angelegenheiten nur in Fällen in Frage, in denen die Anrufung der übergeordneten Behörde in den Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist. Die hier in Betracht kommenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Ruhegenussvordienstzeitenverordnung, enthalten aber keine solche Bestimmung, so dass der Instanzenzug als erschöpft und die Beschwerde gegen den zweiten Teil des angefochtenen Erlasses als zulässig angesehen werden muss. Der Gerichtshof hatte daher in die Behandlung der Beschwerdeausführungen, soweit sie die Nichtanrechnung der Dienstzeit auf die Ruhegenussbemessung betreffen, einzugehen. Es erweist sich nun auch die vom Beschwerdeführer erhobene Einwendung der Unzuständigkeit der belangten Behörde als unrichtig. Nach § 7 Abs. 3 der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung entscheidet über die Anrechnung die Dienstbehörde, im vorliegenden Falle also das Oberlandesgerichtspräsidium Wien. Die belangte Behörde war somit zur Entscheidung über das Begehren des Beschwerdeführers auf Anrechnung der von ihm geltend gemachten "Vordienstzeiten" für die Bemessung des Ruhegenusses zuständig. Aber auch das sachliche Vorbringen des Beschwerdeführers über sein Begehren auf Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses erweist sich aus folgenden Gründen als unbegründet.Die belangte Behörde lässt den Bescheidcharakter des zweiten Teiles der angefochtenen Erledigung unbestritten, hält jedoch der Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen Teil der Erledigung richtet, die Einwendung der Nichterschöpfung des Instanzenzuges entgegen. Diese Einwendung widerspricht der Rechtsansicht, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung vertritt. Ein administrativer Instanzenzug kommt in dienstrechtlichen Angelegenheiten nur in Fällen in Frage, in denen die Anrufung der übergeordneten Behörde in den Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist. Die hier in Betracht kommenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Ruhegenussvordienstzeitenverordnung, enthalten aber keine solche Bestimmung, so dass der Instanzenzug als erschöpft und die Beschwerde gegen den zweiten Teil des angefochtenen Erlasses als zulässig angesehen werden muss. Der Gerichtshof hatte daher in die Behandlung der Beschwerdeausführungen, soweit sie die Nichtanrechnung der Dienstzeit auf die Ruhegenussbemessung betreffen, einzugehen. Es erweist sich nun auch die vom Beschwerdeführer erhobene Einwendung der Unzuständigkeit der belangten Behörde als unrichtig. Nach Paragraph 7, Absatz 3, der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung entscheidet über die Anrechnung die Dienstbehörde, im vorliegenden Falle also das Oberlandesgerichtspräsidium Wien. Die belangte Behörde war somit zur Entscheidung über das Begehren des Beschwerdeführers auf Anrechnung der von ihm geltend gemachten "Vordienstzeiten" für die Bemessung des Ruhegenusses zuständig. Aber auch das sachliche Vorbringen des Beschwerdeführers über sein Begehren auf Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses erweist sich aus folgenden Gründen als unbegründet.
Es geht aus den Verwaltungsakten hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst die Anrechnung des in Rede stehenden Zeitraumes nach § 11 B-ÜG zu erreichen suchte. Hierüber wurde mit Bescheid vom 20. Dezember 1948 in Verbindung mit dem Bescheid vom 12. Dezember 1950 rechtskräftig entschieden; dem Beschwerdeführer wurde nur die Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1945 angerechnet. Nun glaubt der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anrechnung der nach dem 1. Mai 1945 liegenden Zeit nach der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung wenigstens soweit zu besitzen, als er in diesem Zeitraum - in dem er zunächst auf Grund der Bestimmungen des Verbotsgesetzes entlassen war, dann nach Aufhebung der Entlassung die dienstrechtliche Stellung eines nicht in Verwendung genommenen Bediensteten und schließlich die eines Ruhestandsbeamten innehatte - privatrechtliche Dienstverhältnisse zurückgelegt hatte, die er als Vordienstzeiten, also als vor der Anstellung liegende Dienstzeiten bezeichnet. Er räumt zwar selbst ein, einen Anspruch nach der Übergangsbestimmung des § 8 der zitierten Verordnung nicht zu besitzen, behauptet aber, dass seine Reaktivierung einer Ernennung nach § 4 G-ÜG gleichzuhalten sei und dass er deshalb einen Anspruch nach § 7 dieser Verordnung habe. Hiebei irrt aber der Beschwerdeführer. Seine Ernennung nach § 16 G-ÜG stellt keine Neubegründung seines Dienstverhältnisses zum Bunde dar, sondern es handelt es sich hiebei nur um einen Übertritt aus dem Ruhestand in den Dienststand. Sein Dienstverhältnis zum Bunde war vielmehr bereits mit seiner Übernahme in das Ruhestandsverhältnis gemäß § 8 Abs. 2 B-ÜG wieder begründet worden. Seine Ernennung nach § 16 G-ÜG ist daher einer Aufnahme nach § 4 dieses Gesetzes nicht gleichzuhalten. Deshalb kann auch der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anrechnung der von ihm geltend gemachten Privatdienstzeiten aus § 7 der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung nicht ableiten. Die Anwendung dieser Bestimmung hat nämlich eine Aufnahme nach § 4 G-ÜG oder eine erstmalige Aufnahme nach §§ 4, 7 B-ÜG zur Voraussetzung. Bei dieser Rechtslage erübrigte es sich, auf die Bedeutung des Hinweises der belangten Behörde auf Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen in der Begründung des angefochtenen Bescheides einzugehen.Es geht aus den Verwaltungsakten hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst die Anrechnung des in Rede stehenden Zeitraumes nach Paragraph 11, B-ÜG zu erreichen suchte. Hierüber wurde mit Bescheid vom 20. Dezember 1948 in Verbindung mit dem Bescheid vom 12. Dezember 1950 rechtskräftig entschieden; dem Beschwerdeführer wurde nur die Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1945 angerechnet. Nun glaubt der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anrechnung der nach dem 1. Mai 1945 liegenden Zeit nach der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung wenigstens soweit zu besitzen, als er in diesem Zeitraum - in dem er zunächst auf Grund der Bestimmungen des Verbotsgesetzes entlassen war, dann nach Aufhebung der Entlassung die dienstrechtliche Stellung eines nicht in Verwendung genommenen Bediensteten und schließlich die eines Ruhestandsbeamten innehatte - privatrechtliche Dienstverhältnisse zurückgelegt hatte, die er als Vordienstzeiten, also als vor der Anstellung liegende Dienstzeiten bezeichnet. Er räumt zwar selbst ein, einen Anspruch nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 8, der zitierten Verordnung nicht zu besitzen, behauptet aber, dass seine Reaktivierung einer Ernennung nach Paragraph 4, G-ÜG gleichzuhalten sei und dass er deshalb einen Anspruch nach Paragraph 7, dieser Verordnung habe. Hiebei irrt aber der Beschwerdeführer. Seine Ernennung nach Paragraph 16, G-ÜG stellt keine Neubegründung seines Dienstverhältnisses zum Bunde dar, sondern es handelt es sich hiebei nur um einen Übertritt aus dem Ruhestand in den Dienststand. Sein Dienstverhältnis zum Bunde war vielmehr bereits mit seiner Übernahme in das Ruhestandsverhältnis gemäß Paragraph 8, Absatz 2, B-ÜG wieder begründet worden. Seine Ernennung nach Paragraph 16, G-ÜG ist daher einer Aufnahme nach Paragraph 4, dieses Gesetzes nicht gleichzuhalten. Deshalb kann auch der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anrechnung der von ihm geltend gemachten Privatdienstzeiten aus Paragraph 7, der Ruhegenussvordienstzeitenverordnung nicht ableiten. Die Anwendung dieser Bestimmung hat nämlich eine Aufnahme nach Paragraph 4, G-ÜG oder eine erstmalige Aufnahme nach Paragraphen 4, 7, B-ÜG zur Voraussetzung. Bei dieser Rechtslage erübrigte es sich, auf die Bedeutung des Hinweises der belangten Behörde auf Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen in der Begründung des angefochtenen Bescheides einzugehen.
Die Beschwerde musste demnach, soweit sie nicht schon der Zurückweisung verfiel, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden.Die Beschwerde musste demnach, soweit sie nicht schon der Zurückweisung verfiel, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 abgewiesen werden.
Wien, am 30. April 1953
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951001811.X00Im RIS seit
01.12.2010Zuletzt aktualisiert am
08.12.2010