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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §255 Abs1;Beachte
y16007;Rechtssatz
Unter einem ziffernmäßigen "Vergleich" über die Bemessungsgrundlage oder die Höhe der Steuer, der mit einem Rechtsmittelverzicht verbunden werden kann, ist jede Einigung über die ziffernmäßige Höhe der Bemessungsgrundlage oder der Abgabe zu verstehen, bei der sich der Steuerpflichtige über die finanzielle Tragweite des "Abkommens" für den Bereich seiner damit geregelten Abgabepflicht klar sein muß. Anmerkung: Das Erkenntnis geht von der Erwägung aus, daß der Abgabenbehörde die rechtliche Möglichkeit einer Verfügung über Abgabenansprüche, damit auch die rechtliche Möglichkeit zum Abschluß eines Vergleichs im Rechtssinne (§ 1380 ff ABGB) fehle. Vergleiche hiezu auch REEGER-STOLL in BUNDESABGABENORNDUNG (Große Ausgabe), Anermerkung 2 zu § 4. *Unter einem ziffernmäßigen "Vergleich" über die Bemessungsgrundlage oder die Höhe der Steuer, der mit einem Rechtsmittelverzicht verbunden werden kann, ist jede Einigung über die ziffernmäßige Höhe der Bemessungsgrundlage oder der Abgabe zu verstehen, bei der sich der Steuerpflichtige über die finanzielle Tragweite des "Abkommens" für den Bereich seiner damit geregelten Abgabepflicht klar sein muß. Anmerkung: Das Erkenntnis geht von der Erwägung aus, daß der Abgabenbehörde die rechtliche Möglichkeit einer Verfügung über Abgabenansprüche, damit auch die rechtliche Möglichkeit zum Abschluß eines Vergleichs im Rechtssinne (Paragraph 1380, ff ABGB) fehle. Vergleiche hiezu auch REEGER-STOLL in BUNDESABGABENORNDUNG (Große Ausgabe), Anermerkung 2 zu Paragraph 4, *
E 13.5.1953, 549/51 #1 VwSlg 760 F/1953
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951000549.X01Im RIS seit
13.05.1953