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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 litc Z3;Rechtssatz
Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör machen es dem VwGH nicht zur Pflicht, den Bf zum Inhalte der Verwaltungsakten anzuhören und Stellung nehmen zu lassen. (Daher: Keine Wiederaufnahme)
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1950001436.X02Im RIS seit
01.02.2008Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010