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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs1 Z2;Beachte
y10956;Rechtssatz
Wenn der Geschenkgeber die geschenkte Sache an einen Ort befördert, wo sie der Beschenkte übernehmen soll, ist die Zuwendung in der Regel als an diesem Ort ausgeführt anzusehen. Eine andere Beurteilung ist dann möglich, wenn die Wahl des Ortes nicht geeignet ist, den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen, sondern nur zur Erzielung steuerlicher Vorteile getroffen wird (Hinweis E 27.5.1953, 0914/51 VwSlg 768 F/1953).
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E 27.5.1953, 1192/51 #1 VwSlg 769 F/1953;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951001192.X01Im RIS seit
27.05.1953