RS Vwgh 1953/5/27 1192/51

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Veröffentlicht am 27.05.1953
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z2;

Beachte

y10956;

Rechtssatz

Wenn der Geschenkgeber die geschenkte Sache an einen Ort befördert, wo sie der Beschenkte übernehmen soll, ist die Zuwendung in der Regel als an diesem Ort ausgeführt anzusehen. Eine andere Beurteilung ist dann möglich, wenn die Wahl des Ortes nicht geeignet ist, den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen, sondern nur zur Erzielung steuerlicher Vorteile getroffen wird (Hinweis E 27.5.1953, 0914/51 VwSlg 768 F/1953).

*

E 27.5.1953, 1192/51 #1 VwSlg 769 F/1953;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1951001192.X01

Im RIS seit

27.05.1953
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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