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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §149;Rechtssatz
Wenn der Abgabepflichtige bei der Betriebsprüfung anwesend war, hiebei die notwendigen Auskünfte erteilt hat und schließlich das Ergebnis der Betriebsprüfung in einer Schlußbesprechung erläutert wurde, bedarf es keines weiteren schriftlichen Vorhaltes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952002766.X02Im RIS seit
02.06.1953