RS Vwgh 1953/6/2 2766/52

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Veröffentlicht am 02.06.1953
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Wenn der Abgabepflichtige bei der Betriebsprüfung anwesend war, hiebei die notwendigen Auskünfte erteilt hat und schließlich das Ergebnis der Betriebsprüfung in einer Schlußbesprechung erläutert wurde, bedarf es keines weiteren schriftlichen Vorhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1952002766.X02

Im RIS seit

02.06.1953
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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