RS Vwgh 1953/6/3 2842/52

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Veröffentlicht am 03.06.1953
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Es würde dem Sinne des Gesetzes widersprechen, dem Steuerpflichtigen in den in den Absätzen 4 und 5 des § 24 AbgRG behandelten Fällen einen Rechtsanspruch darauf einzuräumen, daß die Behörde von der ihr gegebenen Möglichkeit einer Wiederaufnahme Gebrauch macht, um so auf einem Umweg zu dem vom Gesetz abgelehnten Ergebnis zu gelangen.Es würde dem Sinne des Gesetzes widersprechen, dem Steuerpflichtigen in den in den Absätzen 4 und 5 des Paragraph 24, AbgRG behandelten Fällen einen Rechtsanspruch darauf einzuräumen, daß die Behörde von der ihr gegebenen Möglichkeit einer Wiederaufnahme Gebrauch macht, um so auf einem Umweg zu dem vom Gesetz abgelehnten Ergebnis zu gelangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1952002842.X01

Im RIS seit

03.06.1953
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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