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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
y13233; yk17098Rechtssatz
Der Grundsatz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechtes, wonach das Hervorkommen neuer Tatsachen eine amtswegige Wiederaufnahme nur dann rechtfertigt, wenn die Tatsachen der Behörde bei Fällung des Bescheides ohne ihr Verschulden unbekannt waren, gilt im Abgabenverfahren nicht und es würde auch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn ein Steuerpflichtiger daraus, daß es die Behörde am nötigen Mißtrauen gegenüber seinen Erklärungen hat fehlen lassen, Rechte ableiten wollte.
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E 3.6.1953, 2829/52 #2 VwSlg 778 F/1953
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952002829.X02Im RIS seit
03.06.1953