RS Vwgh 1953/6/3 2829/52

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Veröffentlicht am 03.06.1953
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y13233; yk17098

Rechtssatz

Der Grundsatz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechtes, wonach das Hervorkommen neuer Tatsachen eine amtswegige Wiederaufnahme nur dann rechtfertigt, wenn die Tatsachen der Behörde bei Fällung des Bescheides ohne ihr Verschulden unbekannt waren, gilt im Abgabenverfahren nicht und es würde auch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn ein Steuerpflichtiger daraus, daß es die Behörde am nötigen Mißtrauen gegenüber seinen Erklärungen hat fehlen lassen, Rechte ableiten wollte.

*

E 3.6.1953, 2829/52 #2 VwSlg 778 F/1953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1952002829.X02

Im RIS seit

03.06.1953
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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