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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §255 Abs1;Beachte
y16000;Rechtssatz
Hat der Steuerpflichtige - unter der Bedingung, daß seiner Veranlagung eine bestimmte Bemessunggrundlage zugrunde gelegt werde - auf die Anfechtung des zu erteilenden Bescheides verzichtet, so wird die Gültigkeit dieses Verzichtes dadurch, daß sich der Steuerpflichtige UND das Finanzamt über die Höhe der sonach zu entrichtenden Steuern in einem Irrtum befunden haben, nicht ausgeschlossen.
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E 3.6.1953, 2709/52 #1 VwSlg 777 F/1953
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952002709.X01Im RIS seit
03.06.1953