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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §255 Abs1;Beachte
y15999;Rechtssatz
Ist eine Erklärung, auf Rechtsmittel gegen die Vorschreibung einer bestimmten Steuer zu verzichten, nicht etwa in einer Weise zustandegekommen, die ihre Gültigkeit nach den im ABGB niedergelegten allgemeinen Rechtsgrundsätzen ausschließt, so hängt die Gültigkeit des Rechtsmittelverzichtes nicht davon ab, ob sich der Verzichtende über die Rückwirkung der Vorschreibung auf andere Steuern (hier die Wirkung der Umsatzsteuervorschreibung auf die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer) ein richtiges Bild machen konnte oder gemacht hat. Anmerkung: Es sei denn, daß der Verzichtende durch ein Organ der Finanzverwaltung irregeführt worden wäre (Hinweis E 31.3.1953, 359/51 VwSlg 739 F/1953).
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E 3.6.1953, 0213/51 #2 VwSlg 0774 F/1953
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951000213.X02Im RIS seit
03.06.1953