RS Vwgh 1953/6/3 0213/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1953
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §255 Abs1;
  1. BAO § 255 heute
  2. BAO § 255 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 255 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y15999;

Rechtssatz

Ist eine Erklärung, auf Rechtsmittel gegen die Vorschreibung einer bestimmten Steuer zu verzichten, nicht etwa in einer Weise zustandegekommen, die ihre Gültigkeit nach den im ABGB niedergelegten allgemeinen Rechtsgrundsätzen ausschließt, so hängt die Gültigkeit des Rechtsmittelverzichtes nicht davon ab, ob sich der Verzichtende über die Rückwirkung der Vorschreibung auf andere Steuern (hier die Wirkung der Umsatzsteuervorschreibung auf die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer) ein richtiges Bild machen konnte oder gemacht hat. Anmerkung: Es sei denn, daß der Verzichtende durch ein Organ der Finanzverwaltung irregeführt worden wäre (Hinweis E 31.3.1953, 359/51 VwSlg 739 F/1953).

*

E 3.6.1953, 0213/51 #2 VwSlg 0774 F/1953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1951000213.X02

Im RIS seit

03.06.1953
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten