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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §48;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1193/53 B 10. Juni 1953 1192/53 B 10. Juni 1953Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag des Rechtsanwaltes Dr. Franz Possolt auf Enthebung als Armenvertreter in der Angelegenheit der Beschwerde der M K gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien von 4. April 19563, SD - 1047/53, 1048/53 und 1071/53, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Der von der Rechtsanwaltskammer zur Vertretung der M K bestellte Rechtsanwalt Dr. Franz Possolt hat um Enthebung als Armenvertreter der Beschwerdeführerin mit der Begründung ersucht, daß die Beschwerdeführerin wiederholten Aufforderungen, zur Aufnahme einer Information in die Kanzlei zu kommen, nicht Folge geleistet hat. Sie habe nur zu einer vorgerückten Zeit, als er außerstande gewesen sei noch eine Information aufzunehmen, 4 Beilagen, und zwar die Abschrift der Beschwerde, den Berufungsbescheid sowie einen weiteren Berufungsbescheid vom 21. Juli 1951 und die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1953 erlegt. Da er erholungsbedürftig sei und schon seit Jahren keinen Urlaub genossen habe und überdies über keinen Substituten verfüge, beantrage er, ihn von der Armenrechtsvertretung zu entheben und allenfalls der Beschwerdeführerin, die nach ihren Angaben "Wichtigeres" zu tun habe, als zu ihm in die Kanzlei zu kommen, das Armenrecht überhaupt zu entziehen
Gemäß § 48 VwGG 1952 gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung des Armenrechtes die Vorschriften über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Gemäß § 68 Abs. 1 ZPO erlischt das Armenrecht mit dem Tode der Armenpartei; das Gericht hat ferner von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß das Erlöschen des Armenrechtes auszusprechen, sobald Änderungen in den Vermögensverhältnissen dieser Partei dies erfordern, oder sobald die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß Art. XXXIII Abs. 1 des EG z. ZPO kann der für die Armenpartei bestellte Rechtsanwalt, wenn ihm die übertragene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig oder aussichtslos erscheint, beim Prozeßgericht um seine Enthebung von der Vertretung ansuchen. Nach beiden Gesetzesstellen ist demnach Voraussetzung für das Erlöschen des Armenrechtes bzw. für die Enthebung des Armenvertreters, daß die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Derartige Gründe hat aber der Antragsteller nicht vorgebracht, weshalb eine Enthebung des Antragstellers von der Vertretung der M K nicht erfolgen kann. Die Rechtsfolgen der Weigerung, sich zum Zweck der Information mit dem Armenvertreter in Verbindung zu setzen, treffen die Partei selbst. Bei einer allfälligen begründeten Verhinderung des Armenvertreters steht es diesem frei, mit einem Antrag um Verlängerung der vom Verwaltungsgerichtshof zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumten Frist anzusuchen.Gemäß Paragraph 48, VwGG 1952 gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung des Armenrechtes die Vorschriften über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ZPO erlischt das Armenrecht mit dem Tode der Armenpartei; das Gericht hat ferner von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß das Erlöschen des Armenrechtes auszusprechen, sobald Änderungen in den Vermögensverhältnissen dieser Partei dies erfordern, oder sobald die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß Artikel römisch 33 , Absatz eins, des EG z. ZPO kann der für die Armenpartei bestellte Rechtsanwalt, wenn ihm die übertragene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig oder aussichtslos erscheint, beim Prozeßgericht um seine Enthebung von der Vertretung ansuchen. Nach beiden Gesetzesstellen ist demnach Voraussetzung für das Erlöschen des Armenrechtes bzw. für die Enthebung des Armenvertreters, daß die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Derartige Gründe hat aber der Antragsteller nicht vorgebracht, weshalb eine Enthebung des Antragstellers von der Vertretung der M K nicht erfolgen kann. Die Rechtsfolgen der Weigerung, sich zum Zweck der Information mit dem Armenvertreter in Verbindung zu setzen, treffen die Partei selbst. Bei einer allfälligen begründeten Verhinderung des Armenvertreters steht es diesem frei, mit einem Antrag um Verlängerung der vom Verwaltungsgerichtshof zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumten Frist anzusuchen.
Wien, am 10. Juni 1953
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1953001191.X00Im RIS seit
24.04.2012Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012