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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §90 Abs1;Beachte
y13088;Rechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht soll nur der Partei die Geltendmachung und Verteidigung ihrer Interessen in einem bestimmten Verfahren ermöglichen, es bedeutet aber nicht, daß einer Person ein Anspruch eingeräumt wird, Kenntnis von allen sie betreffenden Aktenstücken einer Behörde zu erhalten, soferne diese nicht Grundlage eines Verfahrens bilden. *
E 11.6.1953, 486/53 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1953000486.X01Im RIS seit
11.06.1953