RS Vwgh 1953/6/11 0486/53

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Veröffentlicht am 11.06.1953
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §90 Abs1;
  1. BAO § 90 heute
  2. BAO § 90 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 90 gültig von 18.08.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. BAO § 90 gültig von 01.01.1962 bis 17.08.1999

Beachte

y13088;

Rechtssatz

Das Recht auf Akteneinsicht soll nur der Partei die Geltendmachung und Verteidigung ihrer Interessen in einem bestimmten Verfahren ermöglichen, es bedeutet aber nicht, daß einer Person ein Anspruch eingeräumt wird, Kenntnis von allen sie betreffenden Aktenstücken einer Behörde zu erhalten, soferne diese nicht Grundlage eines Verfahrens bilden. *

E 11.6.1953, 486/53 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1953000486.X01

Im RIS seit

11.06.1953
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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