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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §239;Beachte
y16841;Rechtssatz
Während die Erstattung einer über Gebühr entrichteten Abgabe in den Fällen des § 151 AbgabenO eine besondere Entscheidung voraussetzt, die den Bescheid, auf Grund dessen in Abgabe entrichtet worden ist, ganz oder teilweise außer Kraft setzt, ist in den Fällen des § 152 Abs 2 Z 1 AbgabenO eine besondere Entscheidung, die die Unrichtigkeit der vorgenommenen Steuereinhebung feststellt, nicht erforderlich, sondern nur voraussetzt, daß die Abgabe zu Unrecht eingehoben worden ist (Hier: Lohnsteuer von Aufwandentschädigungen und Mehrarbeitszuschlägen).Während die Erstattung einer über Gebühr entrichteten Abgabe in den Fällen des Paragraph 151, AbgabenO eine besondere Entscheidung voraussetzt, die den Bescheid, auf Grund dessen in Abgabe entrichtet worden ist, ganz oder teilweise außer Kraft setzt, ist in den Fällen des Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer eins, AbgabenO eine besondere Entscheidung, die die Unrichtigkeit der vorgenommenen Steuereinhebung feststellt, nicht erforderlich, sondern nur voraussetzt, daß die Abgabe zu Unrecht eingehoben worden ist (Hier: Lohnsteuer von Aufwandentschädigungen und Mehrarbeitszuschlägen).
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E 26.6.1953, 2285/52 #1 VwSlg 793 F/1953
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952002285.X01Im RIS seit
26.06.1953