RS Vwgh 1953/6/26 2285/52

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Veröffentlicht am 26.06.1953
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239;
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y16841;

Rechtssatz

Während die Erstattung einer über Gebühr entrichteten Abgabe in den Fällen des § 151 AbgabenO eine besondere Entscheidung voraussetzt, die den Bescheid, auf Grund dessen in Abgabe entrichtet worden ist, ganz oder teilweise außer Kraft setzt, ist in den Fällen des § 152 Abs 2 Z 1 AbgabenO eine besondere Entscheidung, die die Unrichtigkeit der vorgenommenen Steuereinhebung feststellt, nicht erforderlich, sondern nur voraussetzt, daß die Abgabe zu Unrecht eingehoben worden ist (Hier: Lohnsteuer von Aufwandentschädigungen und Mehrarbeitszuschlägen).Während die Erstattung einer über Gebühr entrichteten Abgabe in den Fällen des Paragraph 151, AbgabenO eine besondere Entscheidung voraussetzt, die den Bescheid, auf Grund dessen in Abgabe entrichtet worden ist, ganz oder teilweise außer Kraft setzt, ist in den Fällen des Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer eins, AbgabenO eine besondere Entscheidung, die die Unrichtigkeit der vorgenommenen Steuereinhebung feststellt, nicht erforderlich, sondern nur voraussetzt, daß die Abgabe zu Unrecht eingehoben worden ist (Hier: Lohnsteuer von Aufwandentschädigungen und Mehrarbeitszuschlägen).

*

E 26.6.1953, 2285/52 #1 VwSlg 793 F/1953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1952002285.X01

Im RIS seit

26.06.1953
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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