RS Vwgh 1953/7/1 2027/52

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Veröffentlicht am 01.07.1953
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs5;

Beachte

y10472;

Rechtssatz

Die Ausstattung eines Sohnes und die Bestellung eines Heiratsgutes für eine Tochter unterliegen der Schenkungsteuer nur insoweit nicht, als sie zur Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Haushaltes gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird. Unter einer Ausstattung kann in diesem Sinne nur die unmittelbare Hingabe der Sachwerte der Haushaltseinrichtung oder von Zahlungsmitteln zur Anschaffung solcher Sachwerte verstanden werden.

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E 1.7.1953, 2027/52 #1 VwSlg 795 F/1953;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1952002027.X01

Im RIS seit

01.07.1953
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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