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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs5;Beachte
y10472;Rechtssatz
Die Ausstattung eines Sohnes und die Bestellung eines Heiratsgutes für eine Tochter unterliegen der Schenkungsteuer nur insoweit nicht, als sie zur Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Haushaltes gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird. Unter einer Ausstattung kann in diesem Sinne nur die unmittelbare Hingabe der Sachwerte der Haushaltseinrichtung oder von Zahlungsmitteln zur Anschaffung solcher Sachwerte verstanden werden.
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E 1.7.1953, 2027/52 #1 VwSlg 795 F/1953;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952002027.X01Im RIS seit
01.07.1953