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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
B-VG Art11 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Bestimmungen über die Befreiung von Geschäften und Verhandlungen zur Durchführung von Bauvorhaben im Rahmen der vorstädtischen Siedlung von allen Gebühren, Stempelabgaben und Steuern gelten auch für die an das Land Salzburg zu entrichtenden Verwaltungsabgaben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952001557.X02Im RIS seit
16.03.2017Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017