TE Vwgh Erkenntnis 1953/7/8 1557/52

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Veröffentlicht am 08.07.1953
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §77;
B-VG Art11 Abs1 Z3;
LandbauO Slbg 1952;
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Ehrhart und die Räte Dr. Werner, Dr. Vejborny, Dr. Kaniak und Dr. Hrdlitzka als Richter, im Beisein des Ministerialoberkommissärs Dr. Hezina als Schriftführer, über die Beschwerde der S-reg.Gen. m.b.H. in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. April 1952, Zl. 1447-I-1952, betreffend Vorschreibung von Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Stadtmagistrat Salzburg hat der S-reg. Gen. m.b.H., mit dem Bescheid vom 23. November 1951 die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf der Grundparzelle 79/1 der Katastralgemeinde X erteilt, und ihr gleichzeitig Gemeindeverwaltungsabgaben (S 29,-- und S 6,--) sowie Kommissionsgebühren (S 30,--) vorgeschrieben. Gegen diese Vorschreibung ergriff die heutige Beschwerdeführerin Berufung, in der sie sich als Träger der vorstädtischen Kleinsiedlung auf die Gebührenfreiheit nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. März 1919, DRGBl. S 1429, berief. Das Amt der Salzburger Landesregierung hat mit dem Bescheid vom 9. April 1952 namens der Landesregierung die Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde ausgeführt: Eine Befreiung von Kommissionsgebühren könne deshalb nicht platzgreifen, weil es sich um Bauschbeträge für Barauslagen handle, die von der Partei zu tragen seien. Die Kommissionsgebühren seien ordnungsgemäß auf Grund der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Dezember 1950, LGBl. Nr. 70, vorgeschrieben worden. Die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben sei auf Grund der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung vom 14. März 1951, LGBl. Nr. 16/51, unter Anwendung der TP 56 b des einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarifes erfolgt. Diese Verordnung kenne eine Ausnahme nur hinsichtlich der in den Posten 25 bis 31 des besonderen Teiles B des Tarifes genannten Körperschaften. Hier handle es sich aber lediglich um Heil- und Pflegeanstalten; Siedlungsgenossenschaften seien dort nicht erwähnt. Eine Befreiung von Verwaltungsabgaben sei zu Gunsten der Siedlungsgenossenschaften nicht vorgesehen. § 20 der Dritten Notverordnung vom 6. Oktober 1931 sei, soweit er baupolizeiliche Abgaben betreffe, durch die Verordnung vom 14. März 1951 als der späteren gesetzlichen Vorschrift außer Kraft gesetzt worden. Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe von S 6,-- für eine weitere Bescheidausfertigung stütze sich auf P. 4 des Tarifes der Verordnung LGBl. Nr. 16/1951.Der Stadtmagistrat Salzburg hat der S-reg. Gen. m.b.H., mit dem Bescheid vom 23. November 1951 die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf der Grundparzelle 79/1 der Katastralgemeinde römisch zehn erteilt, und ihr gleichzeitig Gemeindeverwaltungsabgaben (S 29,-- und S 6,--) sowie Kommissionsgebühren (S 30,--) vorgeschrieben. Gegen diese Vorschreibung ergriff die heutige Beschwerdeführerin Berufung, in der sie sich als Träger der vorstädtischen Kleinsiedlung auf die Gebührenfreiheit nach Paragraph 29, des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. März 1919, DRGBl. S 1429, berief. Das Amt der Salzburger Landesregierung hat mit dem Bescheid vom 9. April 1952 namens der Landesregierung die Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde ausgeführt: Eine Befreiung von Kommissionsgebühren könne deshalb nicht platzgreifen, weil es sich um Bauschbeträge für Barauslagen handle, die von der Partei zu tragen seien. Die Kommissionsgebühren seien ordnungsgemäß auf Grund der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Dezember 1950, LGBl. Nr. 70, vorgeschrieben worden. Die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben sei auf Grund der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung vom 14. März 1951, LGBl. Nr. 16/51, unter Anwendung der TP 56 b des einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarifes erfolgt. Diese Verordnung kenne eine Ausnahme nur hinsichtlich der in den Posten 25 bis 31 des besonderen Teiles B des Tarifes genannten Körperschaften. Hier handle es sich aber lediglich um Heil- und Pflegeanstalten; Siedlungsgenossenschaften seien dort nicht erwähnt. Eine Befreiung von Verwaltungsabgaben sei zu Gunsten der Siedlungsgenossenschaften nicht vorgesehen. Paragraph 20, der Dritten Notverordnung vom 6. Oktober 1931 sei, soweit er baupolizeiliche Abgaben betreffe, durch die Verordnung vom 14. März 1951 als der späteren gesetzlichen Vorschrift außer Kraft gesetzt worden. Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe von S 6,-- für eine weitere Bescheidausfertigung stütze sich auf P. 4 des Tarifes der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1951,.

Über die Beschwerde, in der das in der Berufung enthaltene Vorbringen wiederholt wird, hat der Gerichtshof erwogen:

1.) § 29 des Reichssiedlungsgesetzes sieht vor, dass alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren dienen, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreites vorgenommen werden, von allen Gebühren, Stempelabgaben und Steuern des Reichs, der Bundesstaaten und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit sind. Diese Vorschrift gewährt eine Befreiung nicht nur von den Steuern, wie den Verkehrssteuern, sondern auch von den Baupolizeigebühren. Die Befreiung ist darauf abgestellt, dass die Geschäfte und Verhandlungen der Durchführung eines Siedlungsverfahrens, d.h. der Errichtung von Siedlungen, und zwar bäuerlichen Siedlungen dienen. 1.) Paragraph 29, des Reichssiedlungsgesetzes sieht vor, dass alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren dienen, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreites vorgenommen werden, von allen Gebühren, Stempelabgaben und Steuern des Reichs, der Bundesstaaten und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit sind. Diese Vorschrift gewährt eine Befreiung nicht nur von den Steuern, wie den Verkehrssteuern, sondern auch von den Baupolizeigebühren. Die Befreiung ist darauf abgestellt, dass die Geschäfte und Verhandlungen der Durchführung eines Siedlungsverfahrens, d.h. der Errichtung von Siedlungen, und zwar bäuerlichen Siedlungen dienen.

2.) Die Regelung des § 29 des Reichssiedlungsgesetzes, das auf die ländliche (bäuerliche) Siedlung abgestellt war, ist auf die vorstädtische Kleinsiedlung (eine im § 1 der Verordnung vom 19. Februar 1935, DRGBl. I S. 341, näher umschriebene Art der nichtbäuerlichen Siedlung) durch § 20 des II. Kapitels des IV. Teiles der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931, DRGBl. I S. 537 (eingeführt in Österreich durch Verordnung vom 28. Februar 1939, DRGBl. I 2.) Die Regelung des Paragraph 29, des Reichssiedlungsgesetzes, das auf die ländliche (bäuerliche) Siedlung abgestellt war, ist auf die vorstädtische Kleinsiedlung (eine im Paragraph eins, der Verordnung vom 19. Februar 1935, DRGBl. römisch eins S. 341, näher umschriebene Art der nichtbäuerlichen Siedlung) durch Paragraph 20, des römisch zwei. Kapitels des römisch vier. Teiles der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931, DRGBl. römisch eins S. 537 (eingeführt in Österreich durch Verordnung vom 28. Februar 1939, DRGBl. römisch eins

S. 345), ausgedehnt worden. Hiedurch hat sich die Befreiungsvorschrift vom rechtlichen Schicksal des Reichssiedlungsgesetzes gelöst, sodass sie vom Ausserkrafttreten des Reichssiedlungsgesetzes infolge des Ablaufes von 3 Jahren seit dem Vollwirksamwerden der Bundesverfassung (§ 3 Abs. 2 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920) im Hinblick auf die Einordnung der von ihr erfassten Materie unter die Kompetenzbestimmung des Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG. (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1951, Slg. N.F. Nr. 2217) nicht getroffen ist.S. 345), ausgedehnt worden. Hiedurch hat sich die Befreiungsvorschrift vom rechtlichen Schicksal des Reichssiedlungsgesetzes gelöst, sodass sie vom Ausserkrafttreten des Reichssiedlungsgesetzes infolge des Ablaufes von 3 Jahren seit dem Vollwirksamwerden der Bundesverfassung (Paragraph 3, Absatz 2, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920) im Hinblick auf die Einordnung der von ihr erfassten Materie unter die Kompetenzbestimmung des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG. vergleiche , hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1951, Slg. N.F. Nr. 2217) nicht getroffen ist.

3.) Die Freiheit von Gebühren, Stempelabgaben und Steuern steht der Vorschreibung von Kommissionsgebühren überhaupt nicht im Wege, weil es sich hiebei nicht um die Vorschreibung von Gebühren im technischen Sinn handelt, d.h. von Entgelten für Leistungen der Verwaltungsorgane im Bereich der hoheitlichen Verwaltung, sondern um die Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen, die der Behörde für Amtshandlungen außerhalb des Amtes erwachsen sind.

4.) Die Berechtigung zur Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe und damit zur Anwendung der Verordnung LGBl. Nr. 16/1951 leitet die belangte Behörde aus der Erwägung ab, dass die Vorschrift des § 20 der Dritten Notverordnung des Reichspräsidenten durch die eben erwähnte Verordnung außer Kraft gesetzt worden sei. Der Gerichtshof vermag in dieser Hinsicht der belangten Behörde nicht zu folgen. Die Vorschrift des § 20 des Kapitels II des IV. Teiles der Dritten Notverordnung des Reichspräsidenten gilt nach § 2 des Rechts-Überleitungsgesetzes als vorläufige österreichische Rechtsvorschrift weiter. Die Frage nun, auf welche Rechtsstufe eine solche Norm innerhalb der österreichischen Rechtsordnung steht, ist, wie sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 1695 und 1765) ergibt, danach zu beurteilen, auf welche Weise (durch Gesetz oder durch Verordnung) eine solche Vorschrift unter Zugrundelegung der österreichischen verfassungsrechtlichen Ordnung abgeändert oder aufgehoben werden kann. Die Festlegung der Freiheit von Verwaltungsabgaben ist nun keinesfalls eine Angelegenheit, welche durch die Erlassung einer Verordnung in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise geregelt werden kann, weil eine Verordnung die auf § 78 AVG beruhende Berechtigung der Behörde zur Auferlegung von Verwaltungsabgaben nicht aufheben kann. Aus diesen Erwägungen folgt, dass § 20 und damit die in ihm enthaltene materielle Regelung als Gesetz im formellen Sinne in Geltung steht. Was die Zuordnung dieses Gesetzes zur Rechtsordnung des Bundes oder der Bundesländer betrifft, so ist zunächst zu erwägen, dass die Erlassung einer Bestimmung, durch die eine Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben ausgesprochen wird, in die Kompetenz des Gesetzgebers fällt, der zur Festsetzung des Ausmaßes der Verwaltungsabgaben zuständig ist. Denn die Erlassung einer Befreiungsbestimmung läuft im wesentlichen darauf hinaus, dass das Ausmaß der Verwaltungsabgabe mit dem Nullwert festgesetzt wird. Die Kompetenz zur Bestimmung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben bindet der als eine auf dem Gebiet des Finanzausgleichs bestehende Vorschrift anzusehende § 78 Abs. 3 AVG im Zusammenhalt mit § 78 Abs. 1 AVG an die Vollziehungskompetenz nach Maßgabe des Bundes-Verfassungsgesetzes. Heißt es doch im § 78 Abs. 3, dass sich das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes-, Bezirks- und Gemeindeverwaltung nach landesgesetzlichen Vorschriften richtet. Die in der Verordnung des Reichspräsidenten vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung der vorstädtischen Kleinsiedlung sind nach der gegenwärtigen Verfassungslage (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1951, Slg. Nr. 2217) dem Kompetenztatbestand "Volkswohnungswesen" des Art. 11 Abs. 1 Z.3 B-VG einzuordnen. Da die Vollziehung in den Angelegenheiten des Volkswohnungswesens Landessache ist, muss der § 20 der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten als Landesgesetz angesprochen werden. Diese Bestimmung ist entgegen der Meinung der belangten Behörde durch die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung vom 14. März 1951 nicht derogiert, weil nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung die Parteien Verwaltungsabgaben zu entrichten haben, "soferne die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Verordnung festgesetzt ist", im vorliegenden Falle aber die Abgabenfreiheit eben durch die genannten als Landesgesetz geltenden Bestimmungen festgelegt ist. Die belangte Behörde hat diese Bestimmung übersehen, wenn sie ausführt, die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung kenne gemäß § 1 Abs. 3 nur Ausnahmen hinsichtlich der in den Punkten 25 bis 31 genannten Körperschaften. 4.) Die Berechtigung zur Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe und damit zur Anwendung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1951, leitet die belangte Behörde aus der Erwägung ab, dass die Vorschrift des Paragraph 20, der Dritten Notverordnung des Reichspräsidenten durch die eben erwähnte Verordnung außer Kraft gesetzt worden sei. Der Gerichtshof vermag in dieser Hinsicht der belangten Behörde nicht zu folgen. Die Vorschrift des Paragraph 20, des Kapitels römisch zwei des römisch vier. Teiles der Dritten Notverordnung des Reichspräsidenten gilt nach Paragraph 2, des Rechts-Überleitungsgesetzes als vorläufige österreichische Rechtsvorschrift weiter. Die Frage nun, auf welche Rechtsstufe eine solche Norm innerhalb der österreichischen Rechtsordnung steht, ist, wie sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 1695 und 1765) ergibt, danach zu beurteilen, auf welche Weise (durch Gesetz oder durch Verordnung) eine solche Vorschrift unter Zugrundelegung der österreichischen verfassungsrechtlichen Ordnung abgeändert oder aufgehoben werden kann. Die Festlegung der Freiheit von Verwaltungsabgaben ist nun keinesfalls eine Angelegenheit, welche durch die Erlassung einer Verordnung in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise geregelt werden kann, weil eine Verordnung die auf Paragraph 78, AVG beruhende Berechtigung der Behörde zur Auferlegung von Verwaltungsabgaben nicht aufheben kann. Aus diesen Erwägungen folgt, dass Paragraph 20 und damit die in ihm enthaltene materielle Regelung als Gesetz im formellen Sinne in Geltung steht. Was die Zuordnung dieses Gesetzes zur Rechtsordnung des Bundes oder der Bundesländer betrifft, so ist zunächst zu erwägen, dass die Erlassung einer Bestimmung, durch die eine Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben ausgesprochen wird, in die Kompetenz des Gesetzgebers fällt, der zur Festsetzung des Ausmaßes der Verwaltungsabgaben zuständig ist. Denn die Erlassung einer Befreiungsbestimmung läuft im wesentlichen darauf hinaus, dass das Ausmaß der Verwaltungsabgabe mit dem Nullwert festgesetzt wird. Die Kompetenz zur Bestimmung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben bindet der als eine auf dem Gebiet des Finanzausgleichs bestehende Vorschrift anzusehende Paragraph 78, Absatz 3, AVG im Zusammenhalt mit Paragraph 78, Absatz eins, AVG an die Vollziehungskompetenz nach Maßgabe des Bundes-Verfassungsgesetzes. Heißt es doch im Paragraph 78, Absatz 3,, dass sich das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes-, Bezirks- und Gemeindeverwaltung nach landesgesetzlichen Vorschriften richtet. Die in der Verordnung des Reichspräsidenten vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung der vorstädtischen Kleinsiedlung sind nach der gegenwärtigen Verfassungslage vergleiche , Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1951, Slg. Nr. 2217) dem Kompetenztatbestand "Volkswohnungswesen" des Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG einzuordnen. Da die Vollziehung in den Angelegenheiten des Volkswohnungswesens Landessache ist, muss der Paragraph 20, der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten als Landesgesetz angesprochen werden. Diese Bestimmung ist entgegen der Meinung der belangten Behörde durch die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung vom 14. März 1951 nicht derogiert, weil nach Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung die Parteien Verwaltungsabgaben zu entrichten haben, "soferne die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Verordnung festgesetzt ist", im vorliegenden Falle aber die Abgabenfreiheit eben durch die genannten als Landesgesetz geltenden Bestimmungen festgelegt ist. Die belangte Behörde hat diese Bestimmung übersehen, wenn sie ausführt, die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung kenne gemäß Paragraph eins, Absatz 3, nur Ausnahmen hinsichtlich der in den Punkten 25 bis 31 genannten Körperschaften.

5.) Der Anwendung der Verordnung LGBl. Nr.16/1951 auf die in Frage stehende Amtshandlung würde also die Befreiungsvorschrift des zitierten § 20 im Wege stehen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das Bauvorhaben, das mit dem angefochtenen Bescheid baupolizeilich genehmigt wurde, im Rahmen einer vorstädtischen Kleinsiedlung ausgeführt wurde. Es müsste sich also, wie § 1 der Verordnung über die weitere Förderung der Kleinsiedlung vom 19. Februar 1935, DRGBl. I S. 341 (in Österreich eingeführt durch die Verordnung vom 28. Februar 1939, DRGBl. I S. 345, § 1 P 6), besagt, um eine nichtbäuerliche Siedlung handeln, die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, den Siedlern aus vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Landes in Verbindung mit Kleintierhaltung eine wichtige Ergänzung ihrer sonstigen Einnahmen zu bieten und ihnen den Lebensunterhalt auf diese Weise wesentlich zu erleichtern. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall zutreffen, ist von der belangten Behörde nicht untersucht worden, weil sie von einer rechtsirrigen Auffassung über die Geltung der Befreiungsvorschrift des § 20 ausgegangen ist. 5.) Der Anwendung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr.16 aus 1951, auf die in Frage stehende Amtshandlung würde also die Befreiungsvorschrift des zitierten Paragraph 20, im Wege stehen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das Bauvorhaben, das mit dem angefochtenen Bescheid baupolizeilich genehmigt wurde, im Rahmen einer vorstädtischen Kleinsiedlung ausgeführt wurde. Es müsste sich also, wie Paragraph eins, der Verordnung über die weitere Förderung der Kleinsiedlung vom 19. Februar 1935, DRGBl. römisch eins S. 341 (in Österreich eingeführt durch die Verordnung vom 28. Februar 1939, DRGBl. römisch eins S. 345, Paragraph eins, P 6), besagt, um eine nichtbäuerliche Siedlung handeln, die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, den Siedlern aus vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Landes in Verbindung mit Kleintierhaltung eine wichtige Ergänzung ihrer sonstigen Einnahmen zu bieten und ihnen den Lebensunterhalt auf diese Weise wesentlich zu erleichtern. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall zutreffen, ist von der belangten Behörde nicht untersucht worden, weil sie von einer rechtsirrigen Auffassung über die Geltung der Befreiungsvorschrift des Paragraph 20, ausgegangen ist.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er sich mit der Vorschreibung der Verwaltungsabgaben befasst, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Im übrigen musste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am 8. Juli 1953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1952001557.X00

Im RIS seit

16.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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