RS Vwgh 1953/7/9 1974/51

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Veröffentlicht am 09.07.1953
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

Beamten-ÜG §11;
VwGG §39 Abs1 lita;
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde über die Frage der Anrechnung einer Dienstzeit gem § 11 B-ÜG in dem Sinn abgesprochen hat, dass sie von dem ihr zustehenden Ermessen zur Anrechnung nur hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes in einem positiven Sinne Gebrauch machte, dann hat sie zu erkennen gegeben, dass sie sich hinsichtlich der übrigen Zeit zu einer positiven Ermessensübung nicht bereit finde und sie hat damit ihre Entscheidungspflicht genügt (Hinweis E 23.5.1952, 33/49).Wenn die belangte Behörde über die Frage der Anrechnung einer Dienstzeit gem Paragraph 11, B-ÜG in dem Sinn abgesprochen hat, dass sie von dem ihr zustehenden Ermessen zur Anrechnung nur hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes in einem positiven Sinne Gebrauch machte, dann hat sie zu erkennen gegeben, dass sie sich hinsichtlich der übrigen Zeit zu einer positiven Ermessensübung nicht bereit finde und sie hat damit ihre Entscheidungspflicht genügt (Hinweis E 23.5.1952, 33/49).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1951001974.X04

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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