RS Vwgh 1953/7/10 1469/50

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Veröffentlicht am 10.07.1953
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

DP §6 Abs2;
GÜG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da nach § 5 GÜG das Dienstverhältnis zunächst nur als provisorisches begründet werden kann, kommt der bisher nicht ausdrücklich aufgehobenen Bestimmung des § 6 Abs 2 DP lediglich die Bedeutung einer Formvorschrift zu, deren Nichtbeachtung jedenfalls nicht die Rechtsfolge nach sich zieht, daß das Dienstverhältnis schon deshalb als definitiv zu gelten habe, weil es im Ernennungsdekret nicht als provisorisches bezeichnet ist.Da nach Paragraph 5, GÜG das Dienstverhältnis zunächst nur als provisorisches begründet werden kann, kommt der bisher nicht ausdrücklich aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, DP lediglich die Bedeutung einer Formvorschrift zu, deren Nichtbeachtung jedenfalls nicht die Rechtsfolge nach sich zieht, daß das Dienstverhältnis schon deshalb als definitiv zu gelten habe, weil es im Ernennungsdekret nicht als provisorisches bezeichnet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1950001469.X01

Im RIS seit

19.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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