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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
DP §6 Abs2;Rechtssatz
Da nach § 5 GÜG das Dienstverhältnis zunächst nur als provisorisches begründet werden kann, kommt der bisher nicht ausdrücklich aufgehobenen Bestimmung des § 6 Abs 2 DP lediglich die Bedeutung einer Formvorschrift zu, deren Nichtbeachtung jedenfalls nicht die Rechtsfolge nach sich zieht, daß das Dienstverhältnis schon deshalb als definitiv zu gelten habe, weil es im Ernennungsdekret nicht als provisorisches bezeichnet ist.Da nach Paragraph 5, GÜG das Dienstverhältnis zunächst nur als provisorisches begründet werden kann, kommt der bisher nicht ausdrücklich aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, DP lediglich die Bedeutung einer Formvorschrift zu, deren Nichtbeachtung jedenfalls nicht die Rechtsfolge nach sich zieht, daß das Dienstverhältnis schon deshalb als definitiv zu gelten habe, weil es im Ernennungsdekret nicht als provisorisches bezeichnet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1950001469.X01Im RIS seit
19.09.2003