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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §5;Rechtssatz
Ein aufgehobenes Gesetz bleibt auf Tatbestände, die vor der Aufhebung verwirklicht worden sind, anwendbar, wenn die Aufhebung nicht rückwirkend ausgesprochen worden ist oder sich aus dem Sinn des aufhebenden Gesetzes ergibt, dass die Rückwirkung der Aufhebung beabsichtigt gewesen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951002577.X01Im RIS seit
07.10.1953