RS Vwgh 1953/10/7 1240/51

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Veröffentlicht am 07.10.1953
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Index

13/03 Sonstige Angelegenheiten der Staatsvertragsdurchführung
Sonstige Kriegsfolgen
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs2 impl;
VerwalterG 1946 §6;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Rechtssatz

Die Bilanzen, die ein öffentlicher Verwalter über das von ihm verwaltete Unternehmen im Rahmen seines Aufgabenkreises gelegt hat, sind rechtlich so zu behandeln, als ob sie vom Verfügungsberechtigten selbst abgegeben worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1951001240.X02

Im RIS seit

07.10.1953
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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