Index
13/03 Sonstige Angelegenheiten der StaatsvertragsdurchführungNorm
BAO §80 Abs2 impl;Rechtssatz
Die Bilanzen, die ein öffentlicher Verwalter über das von ihm verwaltete Unternehmen im Rahmen seines Aufgabenkreises gelegt hat, sind rechtlich so zu behandeln, als ob sie vom Verfügungsberechtigten selbst abgegeben worden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951001240.X02Im RIS seit
07.10.1953