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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindBeachte
y7217;Rechtssatz
Für die rechtliche Wertung eines Rechtsverhältnisses kommt es nicht auf die von den Parteien gewählte Form oder Bezeichnung, sondern auf den Inhalt des Rechtsverhälntisses - im Abgabenrecht also auf den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt - an; Rechtsverhältnisse, die Elemente mehrerer verschiedener Vertragstypen enthalten, sind nach den Merkmalen des Vertragstypes zu beurteilen, der darin überwiegt. Zwischen dem Angestellten und dem Gesellschafter besteht der wesentliche Unterschied darin, daß der Angestellte den Zwecken seines Dienstgebers, der Gesellschafter den gemeinsamen Zwecken der Gesellschaft, also seinen eigenen Zwecken dient. Eine Gewinnbeteiligung von außerordentlicher Höhe spricht gegen die Annahme eines Angestelltenverhältnisses, ebenso ein Vertrag, der Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis vor ein Schiedsgericht verweist. Die Einlage eines stillen Gesellschafters kann auch in bewertbaren Arbeitsleistungen bestehen.
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E 9.10.1953, 1660/51 #3 VwSlg 825 F/1953;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951001660.X03Im RIS seit
11.01.2002Zuletzt aktualisiert am
13.08.2008