RS Vwgh 1953/10/9 1660/51

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Veröffentlicht am 09.10.1953
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AbgRallg;
BAO §21 Abs1;
EStG 1939 §15 Abs1 Z2;
EStG 1953 §15 Abs1 Z2;

Beachte

y7217;

Rechtssatz

Für die rechtliche Wertung eines Rechtsverhältnisses kommt es nicht auf die von den Parteien gewählte Form oder Bezeichnung, sondern auf den Inhalt des Rechtsverhälntisses - im Abgabenrecht also auf den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt - an; Rechtsverhältnisse, die Elemente mehrerer verschiedener Vertragstypen enthalten, sind nach den Merkmalen des Vertragstypes zu beurteilen, der darin überwiegt. Zwischen dem Angestellten und dem Gesellschafter besteht der wesentliche Unterschied darin, daß der Angestellte den Zwecken seines Dienstgebers, der Gesellschafter den gemeinsamen Zwecken der Gesellschaft, also seinen eigenen Zwecken dient. Eine Gewinnbeteiligung von außerordentlicher Höhe spricht gegen die Annahme eines Angestelltenverhältnisses, ebenso ein Vertrag, der Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis vor ein Schiedsgericht verweist. Die Einlage eines stillen Gesellschafters kann auch in bewertbaren Arbeitsleistungen bestehen.

*

E 9.10.1953, 1660/51 #3 VwSlg 825 F/1953;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1951001660.X03

Im RIS seit

11.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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