RS Vwgh 1953/10/9 0450/51

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Veröffentlicht am 09.10.1953
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §16;
BAO §232 Abs1;
BAO §6 Abs1;
  1. BAO § 16 heute
  2. BAO § 16 gültig ab 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  3. BAO § 16 gültig von 25.10.1984 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1984
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y12123; y12318

Rechtssatz

Das Miteigentum bloß an den dem Unternehmen dienenden Liegenschaften genügt nicht, die Miteigentümerin zur "unechten stillen Gesellschafterin" an dem auf diesen Liegenschaften betriebenenen Unternehmen und damit zur Mitschuldnerin für die aus diesem Betrieb erwachsenden Steuern zu machen. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 SteueranpassungsG 1934 nicht erfüllt. - Auf Grund der Bestimmung des § 115 Abs 1 AbgabenO ist es unzulässig, die Sicherstellung unterschiedslos auf dem gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögen der Miteigentümerin zu verfügen. *Das Miteigentum bloß an den dem Unternehmen dienenden Liegenschaften genügt nicht, die Miteigentümerin zur "unechten stillen Gesellschafterin" an dem auf diesen Liegenschaften betriebenenen Unternehmen und damit zur Mitschuldnerin für die aus diesem Betrieb erwachsenden Steuern zu machen. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 7, SteueranpassungsG 1934 nicht erfüllt. - Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 115, Absatz eins, AbgabenO ist es unzulässig, die Sicherstellung unterschiedslos auf dem gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögen der Miteigentümerin zu verfügen. *

E 9.10.1953, 450/51 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1951000450.X01

Im RIS seit

09.10.1953
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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