Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Beachte
y17181;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß der der Veranlagung zugrunde gelegte Gewinn nicht dem bei der Schätzung angeblich angewandten Hundertsatz des Umstandes entsprach, läßt noch nicht den Schluß auf das Vorliegen eines Rechenfehlers zu. Eine solche Unstimmigkeit kann vielmehr auch darauf zurückzuführen sein, daß bei der Berechnung ein anderer als der angegebene Hundertsatz angewendet wurde.
*
E 16.10.1953, 659/51 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951000659.X01Im RIS seit
16.10.1953