RS Vwgh 1953/10/16 0659/51

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Veröffentlicht am 16.10.1953
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y17181;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß der der Veranlagung zugrunde gelegte Gewinn nicht dem bei der Schätzung angeblich angewandten Hundertsatz des Umstandes entsprach, läßt noch nicht den Schluß auf das Vorliegen eines Rechenfehlers zu. Eine solche Unstimmigkeit kann vielmehr auch darauf zurückzuführen sein, daß bei der Berechnung ein anderer als der angegebene Hundertsatz angewendet wurde.

*

E 16.10.1953, 659/51 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1951000659.X01

Im RIS seit

16.10.1953
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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