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32/06 VerkehrsteuernHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0905/52 E 28. Jänner 1953 VwSlg 703 F/1953 RS 1Stammrechtssatz
Verhältnisse, die sich für Wirtschaftsgüter bestimmter Art aus dem Fehlen einer Inlandserzeugung und der Beschränkung der Einfuhr ergeben, sind keine außergewöhnlichen Verhältnisse, die bei der Ermittlung des gemeinen Wertes solcher Wirtschaftsgüter als Grundlage für eine Bemessung der Schenkungssteuer unberücksichtigt zu bleiben hätten. Bei uneinheitlicher Preisbildung ist als gemeiner Wert ein gewogener Durchschnittspreis anzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951001235.X01Im RIS seit
14.01.2002