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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §17 Abs1 idF 1969/207 impl;Rechtssatz
Bei dem im § 17 Abs 1 WRG 1959 verwendeten Ausdruck "besser dienen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer näheren Abgrenzung unter Bedachtnahme auf den Sinn der gesetzlichen Vorschriften bedarf.Bei dem im Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 verwendeten Ausdruck "besser dienen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer näheren Abgrenzung unter Bedachtnahme auf den Sinn der gesetzlichen Vorschriften bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952000745.X02Im RIS seit
23.11.2016Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016