RS Vwgh 2006/5/31 2002/13/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0146

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis E 7. November 1982, 82/13/0037, mwN) ist der Abzug von Schulden und Aufwendungen mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Rechtfertigen nämlich maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den Abzug versagen. Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, dass es sich dabei um eine "Briefkastenfirma", d.h. um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen, so kann diese Person auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO angesehen werden (Hinweis E 22. März 1995, 93/13/0076, VwSlg 6987 F/1995; E 11. Juli 1995, 91/13/0154, 0186; E 17. November 2005, 2001/13/0247).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130145.X01

Im RIS seit

28.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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