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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der (ärztliche) Sachverständige darf sich nicht darauf beschränken, einen ursächlichen Zusammenhang zu verneinen, er hat sein Urteil zu begründen. Der Beweiswert eines (ärztlichen) Gutachtens ist unabhängig davon, ob es von einem Amtssachverständigen oder von einem anderen Sachverständigen abgegeben worden ist.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951002241.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009