RS Vwgh 1953/10/27 2241/51

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Veröffentlicht am 27.10.1953
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Die Begriffe des ursächlichen Zusammenhanges und der Wahrscheinlichkeit eines solchen sind Rechtsbegriffe. die Entscheidung, ob ein festgestellter Sachverhalt einem Tatbestand entspricht, darf nicht dem Sachverständigen überlassen werden, sondern obliegt der Behörde. Vorgänge, die zu einer Entwicklung nicht oder nur unwesentlich beigetragen haben, können den ursächlichen Zusammenhang nicht herstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1951002241.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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