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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Begriffe des ursächlichen Zusammenhanges und der Wahrscheinlichkeit eines solchen sind Rechtsbegriffe. die Entscheidung, ob ein festgestellter Sachverhalt einem Tatbestand entspricht, darf nicht dem Sachverständigen überlassen werden, sondern obliegt der Behörde. Vorgänge, die zu einer Entwicklung nicht oder nur unwesentlich beigetragen haben, können den ursächlichen Zusammenhang nicht herstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951002241.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009