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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §108;Beachte
y13364;Rechtssatz
Ist ein befristeter Antrag am Morgen des letzten Tages der Antragsfrist beim Postamt des zuständigen Finanzamtes eingelangt und zur Abholung durch den Boten des Finanzamtes bereitgelegt worden, so ist die Frist gewahrt, auch wenn das Finanzamt die Sendung erst am nächsten Tag behebt.
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E 4.11.1953, 227/53 #1 VwSlg 842 F/1953
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1953000227.X01Im RIS seit
04.11.1953