RS Vwgh 1953/11/4 0227/53

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Veröffentlicht am 04.11.1953
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108;
  1. BAO § 108 heute
  2. BAO § 108 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y13364;

Rechtssatz

Ist ein befristeter Antrag am Morgen des letzten Tages der Antragsfrist beim Postamt des zuständigen Finanzamtes eingelangt und zur Abholung durch den Boten des Finanzamtes bereitgelegt worden, so ist die Frist gewahrt, auch wenn das Finanzamt die Sendung erst am nächsten Tag behebt.

*

E 4.11.1953, 227/53 #1 VwSlg 842 F/1953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1953000227.X01

Im RIS seit

04.11.1953
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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