RS Vwgh 1953/11/11 3183/52

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Veröffentlicht am 11.11.1953
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
EStG 1939 §5;
EStG 1953 §5;

Beachte

abwh E VS 1971/11/10 0959/70

Rechtssatz

Daß eine Gesellschaft einem Gesellschafter aus Anlaß der Aufgabe seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einen Ruhegenuß zugesagt und den kapitalisierten Wert des Ruhegenusses als Bilanzpassivum ausweist, ist nicht schlechthin unzulässig, nur darf der auf den Empfänger entfallende Anteil des kapitalisierten Wertes des Ruhegenusses den Gewinnanteil des Empfängers nicht mindern. Im Rahmen einer Familiengesellschaft ist in einem solchen Beschluß der Gesellschafter jedoch ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes zu erblicken, wenn nicht anzunehmen ist, daß sich auch familienfremde Gesellschafter unter den gleichen Umständen mindestens moralisch zu einem gleichen Vorgehen verpflichtet fühlen würden (Hinweis: Teilweise überholt durch E des VS vom 10.11.1971, 959/70).

*

E 11.11.1953, 3183/52 #1 VwSlg 844 F/1953

*

SW: Ruhegenuß eines Gesellschafters aus Gesellschaftsmitteln *

y7218;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1952003183.X01

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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