RS Vwgh 2006/5/31 2005/13/0167

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Veröffentlicht am 31.05.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/13/0168 2005/13/0169 2005/13/0170

Rechtssatz

Die Gesetzesvorschrift des § 89 Abs. 1 FinStrG verfolgt den Zweck, die Berechtigung der Finanzstrafbehörde zum vorläufigen Zugriff auf entweder verfallsbedrohte oder als Beweismittel in Betracht kommende Gegenstände deren Inhabern gegenüber auf eine rechtsstaatlich einwandfreie Weise zu regeln, wozu es auch gehört, dem von einem solchen Zugriff betroffenen Inhaber beschlagnahmter Gegenstände gegen den Beschlagnahmebescheid den Rechtszug zu eröffnen. Entschließt sich die Finanzstrafbehörde aus den im § 89 Abs. 1 FinStrG als Tatbestandsvoraussetzungen angeführten Gründen zu einem Zugriff auf Gegenstände, die bereits von einer anderen Behörde oder von einem Gericht beschlagnahmt wurden, dann setzt die Beurteilung einer eine solche Beschlagnahme anordnenden Erledigung als Bescheid im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG voraus, dass diese Erledigung an jenes Rechtssubjekt (jene Rechtssubjekte) gerichtet ist, bei welchem (welchen) die beschlagnahmten Gegenstände vor einem vorangegangenen behördlichen oder gerichtlichen Zugriff in Gewahrsam gestanden waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005130167.X03

Im RIS seit

26.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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