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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §50 Abs1;Rechtssatz
Tritt nach Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH ein Gesetz in Kraft, das rückwirkend auf den gleichen Tatbestand anzuwenden ist, wie er dem Erkenntnis des VwGH zugrunde lag, so hat die belangte Behörde bei ihrer neuen Entscheidung die diesem Gesetz entsprechende Rechtslage herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1963000067.X01Im RIS seit
27.12.2001