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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §91;Beachte
y25693;Rechtssatz
Der Rechtssatz, daß die Behörde im Hinblick auf § 91 ABGB berechtigt sei, die Befugnis des Ehegatten zur Vertretung seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau als gegeben anzunehmen, kann nicht Platz greifen, wenn die Ehefrau im Verwaltungsverfahren, obwohl ihr Parteistellung zukommt, völlig übergangen wird.Der Rechtssatz, daß die Behörde im Hinblick auf Paragraph 91, ABGB berechtigt sei, die Befugnis des Ehegatten zur Vertretung seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau als gegeben anzunehmen, kann nicht Platz greifen, wenn die Ehefrau im Verwaltungsverfahren, obwohl ihr Parteistellung zukommt, völlig übergangen wird.
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E 17.11.1953, 2933/51 #1 VwSlg 3196 A/1953
Schlagworte
Amtsbekannte Familienmitglieder Ehegatten Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951002933.X01Im RIS seit
26.11.2001