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L82000 BauordnungNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Die Verletzung der den Eigentümer eines Gebäudes treffenden Instandhaltungspflicht ist als Verschulden nach § 76 Abs 2 AVG zu werten. (hier: Nicht rechtzeitige Vorsorge für Behebung der Unbenützbarkeit des von Mietern benützten WC (hier: BauO Salzburg).Die Verletzung der den Eigentümer eines Gebäudes treffenden Instandhaltungspflicht ist als Verschulden nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG zu werten. (hier: Nicht rechtzeitige Vorsorge für Behebung der Unbenützbarkeit des von Mietern benützten WC (hier: BauO Salzburg).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1953001728.X01Im RIS seit
29.09.2004