RS Vwgh 2006/5/31 2004/13/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2006
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §5 Abs2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0017 E 11. Mai 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Von Ruhe- und Versorgungsbezügen im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 kann immer dann gesprochen werden, wenn für Dienstleistungen Bezugsteile erst dann gewährt werden, wenn das diesbezügliche Dienstverhältnis nicht mehr besteht, also Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis vorliegen; Voraussetzung für die Subsumierbarkeit von Bezügen unter die Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 ist daher die Beendigung des zu Grunde liegenden Dienstverhältnisses (Hinweis E 9. September 2004, 2004/15/0099; E 12. September 2001, 2000/13/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004130150.X02

Im RIS seit

28.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten