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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §5 Abs2 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/13/0017 E 11. Mai 2005 RS 2Stammrechtssatz
Von Ruhe- und Versorgungsbezügen im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 kann immer dann gesprochen werden, wenn für Dienstleistungen Bezugsteile erst dann gewährt werden, wenn das diesbezügliche Dienstverhältnis nicht mehr besteht, also Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis vorliegen; Voraussetzung für die Subsumierbarkeit von Bezügen unter die Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 ist daher die Beendigung des zu Grunde liegenden Dienstverhältnisses (Hinweis E 9. September 2004, 2004/15/0099; E 12. September 2001, 2000/13/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004130150.X02Im RIS seit
28.06.2006