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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmungen des Art II Abs 6 EGVG beziehen sich nur auf die in dieser Vorschrift angeführten Verfahren selbst, nicht aber auf die Eingaben an die Behörde, die von der Partei z.B. als Anzeige im Disziplinarverfahren gewertet werden; derartige Eingaben sind vielmehr als Aufsichtsbeschwerden anzusehen, sodaß die Bestimmmung des § 34 Abs 3 AVG anwendbar ist.Die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 6, EGVG beziehen sich nur auf die in dieser Vorschrift angeführten Verfahren selbst, nicht aber auf die Eingaben an die Behörde, die von der Partei z.B. als Anzeige im Disziplinarverfahren gewertet werden; derartige Eingaben sind vielmehr als Aufsichtsbeschwerden anzusehen, sodaß die Bestimmmung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG anwendbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952000328.X00Im RIS seit
26.09.2019Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019