RS Vwgh 1953/11/20 0328/52

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Veröffentlicht am 20.11.1953
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Art II Abs 6 EGVG beziehen sich nur auf die in dieser Vorschrift angeführten Verfahren selbst, nicht aber auf die Eingaben an die Behörde, die von der Partei z.B. als Anzeige im Disziplinarverfahren gewertet werden; derartige Eingaben sind vielmehr als Aufsichtsbeschwerden anzusehen, sodaß die Bestimmmung des § 34 Abs 3 AVG anwendbar ist.Die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 6, EGVG beziehen sich nur auf die in dieser Vorschrift angeführten Verfahren selbst, nicht aber auf die Eingaben an die Behörde, die von der Partei z.B. als Anzeige im Disziplinarverfahren gewertet werden; derartige Eingaben sind vielmehr als Aufsichtsbeschwerden anzusehen, sodaß die Bestimmmung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG anwendbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1952000328.X00

Im RIS seit

26.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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