Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Frieberger und die Räte Dr. Werner, Dr. Donner, Dr. Porias und Dr. Dorazil als Richter, im Beisein des Landesgerichtsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. AB in B gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 21. Dezember 1951, Zl. 61.142- 7/51, betreffend Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Frieberger und die Räte Dr. Werner, Dr. Donner, Dr. Porias und Dr. Dorazil als Richter, im Beisein des Landesgerichtsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. Ausschussbericht in B gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 21. Dezember 1951, Zl. 61.142- 7/51, betreffend Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Am 3. Oktober 1949 richtete der Beschwerdeführer unter Anführung seiner Funktion als Vorstandsmitglied des Österreichischen Naturschutzbundes in Baden an das Präsidium des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung nachstehende Eingabe:
"Ich hatte schon wiederholt Gelegenheit, das Präsidium der n. ö. Landesregierung auf die gesetzwidrige Amtsführung des Vorstandes des LA III/2 HR. Dr. R. hinzuweisen. Zu meinem Bedauern hat das Präsidium der n.ö. Landesregierung sich damit begnügt, nichtssagende Erlässe mir zuzustellen und meritorisch nichts zu verfügen. Ich bin nicht gewillt, eine derartige Amtsführung zu dulden. Wie dem Amte wohlbekannt sein müsste, führt der österr. Naturschutzbund im Auftrage des Bundesministeriums für Unterricht staatliche Funktionen im Naturschutz, da er als Geschäftsführer des staatl. Forschungsinstitutes für Naturschutz fungiert. Ich muss daher verlangen, dass die n.ö. Landesregierung nur Beamte im Naturschutz beschäftigt, die gewillt sind, die bestehenden Gesetze einzuhalten. Dies ist bei HR. R. nicht der Fall. Im Gegenteil HR. R. missbraucht seine Amtsgewalt dazu, um mich persönlich zu schädigen. Die Agenden des Naturschutzes werden in völlig ungesetzlicher Weise vernachlässigt. Ich inkriminiere insbes., dass HR. R. sich beim Bundesdenkmalamt fortwährend bemüht, meine Bestellung zum Korrespondenten desselben zu hintertreiben. Denkmalschutz ist aber Bundessache. Ich kann nicht dulden, dass ein Landesbeamter sich Kompetenzen anmasst, die nur Bundesbehörden zustehen. Durch eine Korrespondenz zwischen mir dem Herrn Bundesminister für Unterricht und dem Bundesdenkmalamt ist klar erwiesen, dass HR. R. mit unwahren Angaben meine Bestellung zum Korrespondenten zu hintertreiben versucht, was ihm bisher auch gelungen ist. Es ist allgemein bekannt, dass HR. R. unfähig ist, seine Agenden zu führen, da ihm die nötigen Kenntnisse mangeln und er auch gar nicht gewillt ist, eine ordentliche Amtsführung zu gewährleisten. Ich bezeichne die Amtsführung des HR. R. als unsauber und unkorrekt und sein Vorgehen in Sachen meiner Bestellung zum Korrespondenten des Bundesdenkmalamtes als kriminell. Ich bin nicht gewillt, Leute, die in verbrecherischer Weise ihre Amtsgewalt missbrauchen, in öffentlichen Diensten zu dulden.
Ich muss ferner inkriminieren, dass HR. R. es nicht einmal für nötig hält, ein sauberes Verwaltungsverfahren zu garantieren. Im Gegensatze zu den Bestimmungen des AVG wurde ich wiederholt zu Amtshandlungen nicht zugezogen, die meine Anwesenheit als Partei, zumindest aber als Beteiligten erfordern. Dass dies offenbar geschah, um meine Antragstellung zu verhindern und Verwaltungsentscheidungen contra legen zu erzwingen, ist ziemlich klar. Ich inkriminiere dieses Vorgehen, das ich bereits einmal beim dortigen Präsidium zum Anlasse einer Beschwerde machte, als gesetzwidrig. Ich habe nunmehr bereits dreimal (einmal an den Herrn Landeshauptmann-Stellv. P als unmittelbaren Vorgesetzten, zweimal an das dortige Präsidium) Beschwerde geführt, zum Zwecke, die Amtsführung des HR. R. ehest zu beendigen. - Ich bin natürlich nicht gewillt, eine derartig dilatorische Behandlung eines öffentlichen Skandales zu dulden. - Ich muss daher - nach Fühlungnahme mit dem für Naturschutzangelegenheiten sehr interessierten Herrn Bundesminister für Unterricht - dringend ersuchen, die sofortige Dienstenthebung des HR. R. zu verfügen. Ich füge bei, dass ich bei ergebnislosem Verlaufe einer Frist von 14 Tagen gegen HR. Dr. R. wegen Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft erstatten werde. - Ich habe kein Interesse die Verfehlungen eines offenbar unfähigen Beamten vor Gericht zu zerren. Dieses Mittel bleibt mir aber offen, wenn dortamts keine Disziplinarahndung verfügt werden sollte."
Mit Bescheid vom 11. November 1949 verhängte der Landeshauptmann für Niederösterreich über den Beschwerdeführer gemäss § 34 AVG eine Ordnungsstrafe von 150 S, weil er sich durch die Bezeichnung der Amtsführung des HR. Dr. R. als unsauber und unkorrekt und seines Vorgehens in Sachen der Bestellung des Beschwerdeführers zum Korrespondenten des Bundesdenkmalamtes als kriminell einer beleidigenden Schreibweise bedient habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Berufung, der das Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vorn 21. Dezember 1951 keine Folge gab. In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführte durch die Ausdrücke "unkorrekt und unsauber" und "kriminell" habe der Beschwerdeführer den HR. Dr. R. einer Verletzung seiner Dienstpflicht beschuldigt, ohne jedoch in der inkriminierten Eingabe irgendwelche konkrete Beweise für seine Behauptungen anzuführen. Es handle sich daher bei diesen Ausdrücken nicht mehr um eine in entsprechender Form gehaltene Kritik. Die Inhaltslosigkeit der Anschuldigungen beweise die Tatsache, dass die nach § 101 erstattete Anzeige von der Staatsanwaltschaft gem. § 90 StPO zurückgelegt worden sei. Demnach könne kein Verfahrensmangel darin liegen, dass die Ordnungsstrafe verhängt worden sei, ohne dass das Präsidium des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung die wiederholten, die Amtsführung Dr. R., betreffenden Eingaben des Beschwerdeführers einer meritorischen Prüfung unterzogen hätte.Mit Bescheid vom 11. November 1949 verhängte der Landeshauptmann für Niederösterreich über den Beschwerdeführer gemäss Paragraph 34, AVG eine Ordnungsstrafe von 150 S, weil er sich durch die Bezeichnung der Amtsführung des HR. Dr. R. als unsauber und unkorrekt und seines Vorgehens in Sachen der Bestellung des Beschwerdeführers zum Korrespondenten des Bundesdenkmalamtes als kriminell einer beleidigenden Schreibweise bedient habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Berufung, der das Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vorn 21. Dezember 1951 keine Folge gab. In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführte durch die Ausdrücke "unkorrekt und unsauber" und "kriminell" habe der Beschwerdeführer den HR. Dr. R. einer Verletzung seiner Dienstpflicht beschuldigt, ohne jedoch in der inkriminierten Eingabe irgendwelche konkrete Beweise für seine Behauptungen anzuführen. Es handle sich daher bei diesen Ausdrücken nicht mehr um eine in entsprechender Form gehaltene Kritik. Die Inhaltslosigkeit der Anschuldigungen beweise die Tatsache, dass die nach Paragraph 101, erstattete Anzeige von der Staatsanwaltschaft gem. Paragraph 90, StPO zurückgelegt worden sei. Demnach könne kein Verfahrensmangel darin liegen, dass die Ordnungsstrafe verhängt worden sei, ohne dass das Präsidium des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung die wiederholten, die Amtsführung Dr. R., betreffenden Eingaben des Beschwerdeführers einer meritorischen Prüfung unterzogen hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes deshalb geltend gemacht wird, weil die Eingabe ihrem gesamten Inhalt nach, sowie im Zusammenhang mit der vorhergegangenen Anzeige, eine Anzeige in Disziplinarangelegenheiten betreffe, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze gemäss Art. II Abs. 6 EGVG keine Anwendung zu finden haben. Überdies seien die gebrauchten Ausdrücke nicht als beleidigende Schreibweise im Sinn des § 34 Abs. 3 AVG zu betrachten. Aktenwidrig sei, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, konkreter Beweise anzuführen, er habe dies in den dem Schreiben vom 3. Oktober 1949 vorangegangenen Eingaben ausgeführt, auf die er sich in dem Schreiben vom 3. Oktober 1949 bezogen habe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes deshalb geltend gemacht wird, weil die Eingabe ihrem gesamten Inhalt nach, sowie im Zusammenhang mit der vorhergegangenen Anzeige, eine Anzeige in Disziplinarangelegenheiten betreffe, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze gemäss Artikel römisch zwei, Absatz 6, EGVG keine Anwendung zu finden haben. Überdies seien die gebrauchten Ausdrücke nicht als beleidigende Schreibweise im Sinn des Paragraph 34, Absatz 3, AVG zu betrachten. Aktenwidrig sei, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, konkreter Beweise anzuführen, er habe dies in den dem Schreiben vom 3. Oktober 1949 vorangegangenen Eingaben ausgeführt, auf die er sich in dem Schreiben vom 3. Oktober 1949 bezogen habe.
Der Gerichtshof hat erwogen
Gemäss § 34 Abs. 3 AVG können Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Diese Bestimmung richtet sich gegen eine Anstandsverletzung im Verkehr mit den Behörden, die in einer schriftlichen Eingabe erfolgt ist. Beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Hiebei darf nicht vom Wortsinn der einzelnen Stellen ausgegangen, sondern muss vielmehr auch der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtig werden (vergl. Erkenntnis Slg. Nr. 1737/A/50). Auch im vorliegenden Fall ist es zur Beurteilung der Eingabe vom 30. Oktober 1949 nötig, den Gesamtinhalt der Eingabe zu berücksichtigen. Die Eingabe enthält, abgesehen von den Äusserungen, die die belangte Behörde hervorgehoben hat, Ausführungen, die erkennen lassen, dass es sich nicht nur um ein sachliches Vorbringen handelte, sondern dass der Beschwerdeführer bestrebt war, in ungebührlicher Schärfe seinen Standpunkt darzulegen. Es sei hiezu beispielsweise auf die Worte "nichtssagende Erlässe" und "ich bin nicht gewillt eine derartige Amtsführung zu dulden" verwiesen. Fehlt demnach dem Schreiben der Charakter eines sachlichen Vorbringens, so hat die belangte Behörde mit Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer sich einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.Gemäss Paragraph 34, Absatz 3, AVG können Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Diese Bestimmung richtet sich gegen eine Anstandsverletzung im Verkehr mit den Behörden, die in einer schriftlichen Eingabe erfolgt ist. Beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Hiebei darf nicht vom Wortsinn der einzelnen Stellen ausgegangen, sondern muss vielmehr auch der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtig werden (vergl. Erkenntnis Slg. Nr. 1737/A/50). Auch im vorliegenden Fall ist es zur Beurteilung der Eingabe vom 30. Oktober 1949 nötig, den Gesamtinhalt der Eingabe zu berücksichtigen. Die Eingabe enthält, abgesehen von den Äusserungen, die die belangte Behörde hervorgehoben hat, Ausführungen, die erkennen lassen, dass es sich nicht nur um ein sachliches Vorbringen handelte, sondern dass der Beschwerdeführer bestrebt war, in ungebührlicher Schärfe seinen Standpunkt darzulegen. Es sei hiezu beispielsweise auf die Worte "nichtssagende Erlässe" und "ich bin nicht gewillt eine derartige Amtsführung zu dulden" verwiesen. Fehlt demnach dem Schreiben der Charakter eines sachlichen Vorbringens, so hat die belangte Behörde mit Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer sich einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.
Es ist richtig, dass im Disziplinarverfahren und bei Handhabung beamtenrechtlicher Massnahmen die Bestimmungen des AVG im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. II Abs. 6 EGVG nicht anwendbar sind. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch auf die angeführten Verfahren selbst, nicht aber auf Eingaben an die Behörde, die wie die gegenständliche Eingabe als Aufsichtsbeschwerden anzusehen sind.Es ist richtig, dass im Disziplinarverfahren und bei Handhabung beamtenrechtlicher Massnahmen die Bestimmungen des AVG im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 6, EGVG nicht anwendbar sind. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch auf die angeführten Verfahren selbst, nicht aber auf Eingaben an die Behörde, die wie die gegenständliche Eingabe als Aufsichtsbeschwerden anzusehen sind.
Demnach war die Beschwerde gemäss § 42 Abs. l VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Demnach war die Beschwerde gemäss Paragraph 42, Abs. l VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 1953
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952000328.X01Im RIS seit
26.09.2019Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019