RS Vwgh 1953/11/25 2363/52

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Veröffentlicht am 25.11.1953
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Verfahren vor dem VwGH
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wurde die eigenhängige Zustellung eines Schriftstückes durch die Behörde angeordnet, dieses Schriftstück jedoch entgegen der Vorschrift des § 23 Abs 7 AVG infolge Abwesenheit des Adressaten nicht der Behörde rückgemittelt sondern einer anderen Person ausgefolgt, die dieses Schriftstück sodann mit dem Namen des Adressaten fertigte, so gilt die Zustellung erst dann als vollzogen, wenn dieses Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist (Beginn der Beschwerdefrist!).Wurde die eigenhängige Zustellung eines Schriftstückes durch die Behörde angeordnet, dieses Schriftstück jedoch entgegen der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 7, AVG infolge Abwesenheit des Adressaten nicht der Behörde rückgemittelt sondern einer anderen Person ausgefolgt, die dieses Schriftstück sodann mit dem Namen des Adressaten fertigte, so gilt die Zustellung erst dann als vollzogen, wenn dieses Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist (Beginn der Beschwerdefrist!).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1952002363.X02

Im RIS seit

20.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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