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Verfahren vor dem VwGHNorm
AVG §31Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof über dem Antrag des Ing. KK in B auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 4. März 1952, Zl. M. Abt. 70 - XII/88/519 betreffend die Uebertretung von Kraftfahrvorschriften, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird keine Folge gegeben und die gegen diesen Bescheid gleichzeitig eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen.
Begründung
Nach dem Vorbringen der Beschwerde ist mit dem im Instanzen ergangenen angefochtenen Bescheid über den Beschwerdeführer wegen Uebertretung von Kraftfahrvorschriften eine Verwaltungsstrafe verhängt worden. Dieser Bescheid sei seinem Vater, KK, mit dem er und sein Bruder, HK, zusammen eine mechanische Werkstätte und eine Fahrschule in B betreiben, „etwa gegen den 18. Juli“ (1952) ausgehändigt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer auf Urlaub in Kärnten befunden. Sein Vater habe ihn erst anlässlich einer Besprechung, die zwischen den genannten Betriebsinhabern allmonatlich stattzufinden pflegte, und zwar am 2. oder 3. September 1952 von diesem Schriftstück in Kenntnis gesetzt.
Der Beschwerdeführer stellte gleichzeitig mit der am 13. September 1952 zur Post gegebenen Beschwerde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte zu dessen Begründung aus, dass er aus den geschilderten Umständen, in denen er einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 Abs. l VwGG erblickt, gehindert gewesen sei, die Beschwerde rechtzeitig zu erheben. Der Beschwerdeführer geht hiebei offensichtlich von der Annahme aus, dass die an seinen Vater bewirkte Zustellung des angefochtenen Bescheides Rechtswirkungen erzeugt und der Umstand, dass ihm sein Vater das Schriftstück vor dem 2. (3.) September 1952 nicht ausgefolgt habe, für ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dargestellt habe. Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begrifflich nur möglich ist, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde, war zunächst zu untersuchen, ob die Zustellung an den Vater des Beschwerdeführers überhaupt rechtswirksam war. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Zweck die Verwaltungsakten angefordert und in den Rückschein über die Zustellung des angefochtenen Bescheides Einsicht genommen. Dieser Rückschein ist mit 20. Juni 1952 datiert und weist die Unterschrift „Ing. KK“ auf. Da - wie gleichfalls dem Rückschein und einem Bericht der Polizeidirektion Wien entnommen werden kann - die Zustellung zu eigenen Handen des Beschwerdeführers angeordnet worden war, wurden zur Klärung der Sachlage sowohl der Postbote als auch der Vater des Beschwerdeführers am 28. November 1952 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d.Leitha als Zeugen einvernommen. Danach steht fest, dass das Schriftstück entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 7 AVG dem Vater des Beschwerdeführers ausgefolgt und dass der Rückschein mit dem Namen des Beschwerdeführers unterfertigt worden war. KK hat weiters in der Zeugenaussage bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit der Empfangnahme des Schriftstückes auf Urlaub befunden hat. Er hat aber angegeben, dass er die Sendung dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr, u.zw. spätestens Ende Juni 1952 ausgehändigt habe. Der Beschwerdeführer, dem das Ergebnis des in dieser Frage vom Verwaltungsgerichtshof veranlassten Ermittlungsverfahrens gemäss § 45 Abs. 3 AVG zur Stellungnahme vorgehalten worden ist, hat in einer Eingabe vom 12. Dezember 1952 beantragt, weitere Zeugen darüber zu vernehmen, dass er tatsächlich auf Urlaub war, und seinen Vater sowie seinen Bruder ergänzend darüber zu befragen, dass tatsächlich monatlich einmal die genannten Betriebsbesprechungen stattfanden und sein Vater ihm erst anlässlich einer Anfang September 1952 stattgefundenen Besprechung von dem von ihm übernommenen Schriftstück Mitteilung gemacht habe. Ob der Beschwerdeführer auf Urlaub war, ist für die Frage, wann der Beschwerdeführet das Schriftstück tatsächlich erhalten hat, nicht entscheidend. Nun hat der Beschwerdeführer selbst in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angegeben, dass das Schriftstück während seines Urlaubs zugestellt worden sei. Wie bereits erwähnt wurde, steht einwandfrei fest, dass die Zustellung am 20. Juni 1952 erfolgt ist. Die Angabe des Beschwerdeführers in dem Wiedereinsetzungsantrag, dass er sich seit dem 16. Juli 1952 auf Urlaub befunden habe, und die Zustellung des Schriftstückes „etwa gegen den 18. Juli“ erfolgt sei, steht damit im offenkundigen Widerspruch. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, das Datum der Verständigung von dem angefochtenen Bescheid nicht mehr zu wissen, obwohl er in dem Wiedereinsetzungsantrag behauptet hatte, am 2. oder 3. September 1952 von dem angefochtene, Bescheid Kenntnis erhalten zu haben. Diese Behauptung hat aber durch die am 30. Oktober 1953 vorgenommene Befragung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen keine Bestätigung erfahren. HK hat angegebene dass er im Jahre 1952 seine Studien an der Technischen Hochschule in Wien zu Ende geführt, sich um den Betrieb seines Bruders kaum gekümmert habe und daher nicht in der Lage sei, „die Behauptung des Beschwerdeführers über die am 2. oder 3. September 1952 erfolgte Aushändigung des Schriftstückes aufrechtzuerhalten“. KK hat, neuerlich vernommen, zwar erklärt, sich „nunmehr“ an das Datum der Aushändigung nicht mehr erinnern zu können, es aber keineswegs als wahrscheinlich hingestellt, dass dies am 2. oder 3. September 1952 gewesen sein konnte.Der Beschwerdeführer stellte gleichzeitig mit der am 13. September 1952 zur Post gegebenen Beschwerde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte zu dessen Begründung aus, dass er aus den geschilderten Umständen, in denen er einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 46, Abs. l VwGG erblickt, gehindert gewesen sei, die Beschwerde rechtzeitig zu erheben. Der Beschwerdeführer geht hiebei offensichtlich von der Annahme aus, dass die an seinen Vater bewirkte Zustellung des angefochtenen Bescheides Rechtswirkungen erzeugt und der Umstand, dass ihm sein Vater das Schriftstück vor dem 2. (3.) September 1952 nicht ausgefolgt habe, für ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dargestellt habe. Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begrifflich nur möglich ist, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde, war zunächst zu untersuchen, ob die Zustellung an den Vater des Beschwerdeführers überhaupt rechtswirksam war. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Zweck die Verwaltungsakten angefordert und in den Rückschein über die Zustellung des angefochtenen Bescheides Einsicht genommen. Dieser Rückschein ist mit 20. Juni 1952 datiert und weist die Unterschrift „Ing. KK“ auf. Da - wie gleichfalls dem Rückschein und einem Bericht der Polizeidirektion Wien entnommen werden kann - die Zustellung zu eigenen Handen des Beschwerdeführers angeordnet worden war, wurden zur Klärung der Sachlage sowohl der Postbote als auch der Vater des Beschwerdeführers am 28. November 1952 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d.Leitha als Zeugen einvernommen. Danach steht fest, dass das Schriftstück entgegen der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 7, AVG dem Vater des Beschwerdeführers ausgefolgt und dass der Rückschein mit dem Namen des Beschwerdeführers unterfertigt worden war. KK hat weiters in der Zeugenaussage bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit der Empfangnahme des Schriftstückes auf Urlaub befunden hat. Er hat aber angegeben, dass er die Sendung dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr, u.zw. spätestens Ende Juni 1952 ausgehändigt habe. Der Beschwerdeführer, dem das Ergebnis des in dieser Frage vom Verwaltungsgerichtshof veranlassten Ermittlungsverfahrens gemäss Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Stellungnahme vorgehalten worden ist, hat in einer Eingabe vom 12. Dezember 1952 beantragt, weitere Zeugen darüber zu vernehmen, dass er tatsächlich auf Urlaub war, und seinen Vater sowie seinen Bruder ergänzend darüber zu befragen, dass tatsächlich monatlich einmal die genannten Betriebsbesprechungen stattfanden und sein Vater ihm erst anlässlich einer Anfang September 1952 stattgefundenen Besprechung von dem von ihm übernommenen Schriftstück Mitteilung gemacht habe. Ob der Beschwerdeführer auf Urlaub war, ist für die Frage, wann der Beschwerdeführet das Schriftstück tatsächlich erhalten hat, nicht entscheidend. Nun hat der Beschwerdeführer selbst in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angegeben, dass das Schriftstück während seines Urlaubs zugestellt worden sei. Wie bereits erwähnt wurde, steht einwandfrei fest, dass die Zustellung am 20. Juni 1952 erfolgt ist. Die Angabe des Beschwerdeführers in dem Wiedereinsetzungsantrag, dass er sich seit dem 16. Juli 1952 auf Urlaub befunden habe, und die Zustellung des Schriftstückes „etwa gegen den 18. Juli“ erfolgt sei, steht damit im offenkundigen Widerspruch. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, das Datum der Verständigung von dem angefochtenen Bescheid nicht mehr zu wissen, obwohl er in dem Wiedereinsetzungsantrag behauptet hatte, am 2. oder 3. September 1952 von dem angefochtene, Bescheid Kenntnis erhalten zu haben. Diese Behauptung hat aber durch die am 30. Oktober 1953 vorgenommene Befragung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen keine Bestätigung erfahren. HK hat angegebene dass er im Jahre 1952 seine Studien an der Technischen Hochschule in Wien zu Ende geführt, sich um den Betrieb seines Bruders kaum gekümmert habe und daher nicht in der Lage sei, „die Behauptung des Beschwerdeführers über die am 2. oder 3. September 1952 erfolgte Aushändigung des Schriftstückes aufrechtzuerhalten“. KK hat, neuerlich vernommen, zwar erklärt, sich „nunmehr“ an das Datum der Aushändigung nicht mehr erinnern zu können, es aber keineswegs als wahrscheinlich hingestellt, dass dies am 2. oder 3. September 1952 gewesen sein konnte.
Bei dieser Sachlage und insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass-wie oben dargetan - die eigenen Angaben des Beschwerdeführers über die massgebenden Momente widerspruchsvoll und unschlüssig sind, hat der Gerichtshof keine Bedenken, auf Grund der ersten, noch in verhältnismässig kurzem Abstand von dem zu bekundenden Ereignis abgelegten, präzisen Aussage des KK, somit desjenigen, der das Schriftstück empfangen und weitergegeben hat, als erwiesen anzunehmen, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer spätestens Ende Juni 1952 ausgehändigt worden (tatsächlich zugekommen) ist. Damit galt gemäss § 31 AVG die Zustellung als vollzogen. Dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Schriftstückes durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Erhebung der Beschwerde gehindert gewesen wäre, hat er im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet. Dieser erweist sich demnach als völlig unbegründet.Bei dieser Sachlage und insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass-wie oben dargetan - die eigenen Angaben des Beschwerdeführers über die massgebenden Momente widerspruchsvoll und unschlüssig sind, hat der Gerichtshof keine Bedenken, auf Grund der ersten, noch in verhältnismässig kurzem Abstand von dem zu bekundenden Ereignis abgelegten, präzisen Aussage des KK, somit desjenigen, der das Schriftstück empfangen und weitergegeben hat, als erwiesen anzunehmen, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer spätestens Ende Juni 1952 ausgehändigt worden (tatsächlich zugekommen) ist. Damit galt gemäss Paragraph 31, AVG die Zustellung als vollzogen. Dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Schriftstückes durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Erhebung der Beschwerde gehindert gewesen wäre, hat er im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet. Dieser erweist sich demnach als völlig unbegründet.
Die am 13. September 1952 zur Post gegebene Beschwerde musste aber wegen Versäumung der mit 6 Wochen bestimmten Einbringungsfrist (§ 26 VwGG), welche spätestens am 12. August 1952 geendet hat, gemäss § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.Die am 13. September 1952 zur Post gegebene Beschwerde musste aber wegen Versäumung der mit 6 Wochen bestimmten Einbringungsfrist (Paragraph 26, VwGG), welche spätestens am 12. August 1952 geendet hat, gemäss Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.
Wien, am 25. November 1953
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952002363.X00Im RIS seit
20.06.2022Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022