RS Vwgh 1953/11/27 2083/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1953
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y17182;

Rechtssatz

Eine Fehlerberichtigung nach § 22 Abs 4 AbgRG liegt nur vor, Eine Fehlerberichtigung nach Paragraph 22, Absatz 4, AbgRG liegt nur vor,

wenn der ursprüngliche Bescheid den Gedanken, den die Behörde

offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben hat, und

die Behörde den verfehlten durch den richtigen Ausdruck

ersetzt. Wenn die Behörde dagegen den Gedankengang, der dem

ursprünglichen Bescheid zugrunde liegt, ändert, also die

Begründung des Bescheides auswechselt, dann liegt nicht eine

Fehlerberichtigung, sondern ein neuer Bescheid vor.

*

E 27.11.1953, 2083/51 #3 VwSlg 853 F/1953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1951002083.X03

Im RIS seit

27.11.1953

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten