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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293Beachte
y17182;Rechtssatz
Eine Fehlerberichtigung nach § 22 Abs 4 AbgRG liegt nur vor, Eine Fehlerberichtigung nach Paragraph 22, Absatz 4, AbgRG liegt nur vor,
wenn der ursprüngliche Bescheid den Gedanken, den die Behörde
offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben hat, und
die Behörde den verfehlten durch den richtigen Ausdruck
ersetzt. Wenn die Behörde dagegen den Gedankengang, der dem
ursprünglichen Bescheid zugrunde liegt, ändert, also die
Begründung des Bescheides auswechselt, dann liegt nicht eine
Fehlerberichtigung, sondern ein neuer Bescheid vor.
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E 27.11.1953, 2083/51 #3 VwSlg 853 F/1953
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951002083.X03Im RIS seit
27.11.1953Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025