RS Vwgh 2006/5/31 2001/13/0171

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Veröffentlicht am 31.05.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
LiebhabereiV 1993;
LiebhabereiV;

Rechtssatz

In dem zum Fall einer zu fingierenden Vermietung einer Eigentumswohnung ergangenen Erkenntnis vom 31. März 2004, 2003/13/0151, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die der Behörde abverlangte Feststellung hypothetischer Sachverhalte zwangsläufig eine entsprechende Bandbreite von Sachverhaltsannahmen zulassen musste, denen eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Sachgrundlagenermittlung nur im Falle eines auffälligen Widerspruches der dazu angestellten Überlegungen gegen die Lebenserfahrung oder die Denkgesetze anhaften könnte. Für die Überlegungen einer behördlichen Beweiswürdigung, der die Aufgabe gesetzt ist, die erst in der Zukunft liegenden Ergebnisse einer Betätigung zu beurteilen und die Realitätsnähe deren Einschätzung durch den festzustellen, der diese Betätigung ausübt, kann nichts grundsätzlich Anderes gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001130171.X06

Im RIS seit

29.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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