Index
DE-33 Bewertungsrecht DeutschlandNorm
BewG 1934 §14 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 1093/73 E VS 23. April 1974 VwSlg 4677 F/1974 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Bei der Einheitsbewertung eines Betriebsvermögens sind Betriebsschulden mit ihrem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände eine andere Bewertung begründen. Auf fremde Währung lautende Schulden sind dabei zu dem am Bewertungsstichtag geltenden amtlichen Kurs in Schillinge umzurechnen. Transferschwierigkeiten können eine abweichende Bewertung nicht rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1953000259.X01Im RIS seit
14.01.2002