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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/13/0161 E 15. Juni 2005 RS 1Stammrechtssatz
Im hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2005, 2002/13/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenfassung seiner Aussagen in den Erkenntnissen vom 12. September 2001, 2000/13/0058, und vom 27. Februar 2001, 2000/13/0053, unter Einbeziehung der Aussagen im Erkenntnis vom 23. April 2001, 98/14/0176, die Frage nach der Kommunalsteuerpflicht von Pensionsabfindungen dahin beantwortet, dass nur Dienstgeberleistungen aus einem unbeendeten Dienstverhältnis weder der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 noch jener des § 5 Abs. 2 lit. b leg. cit. unterliegen, weil sich aus den Befreiungsbestimmungen des § 5 Abs. 2 KommStG 1993 ergibt, dass nur die Bezüge der aktiven Dienstnehmer aus einem aufrechten Dienstverhältnis der Kommunalsteuer unterworfen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004130150.X01Im RIS seit
28.06.2006