RS Vwgh 2006/5/31 2004/13/0150

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Veröffentlicht am 31.05.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/13/0161 E 15. Juni 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Im hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2005, 2002/13/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenfassung seiner Aussagen in den Erkenntnissen vom 12. September 2001, 2000/13/0058, und vom 27. Februar 2001, 2000/13/0053, unter Einbeziehung der Aussagen im Erkenntnis vom 23. April 2001, 98/14/0176, die Frage nach der Kommunalsteuerpflicht von Pensionsabfindungen dahin beantwortet, dass nur Dienstgeberleistungen aus einem unbeendeten Dienstverhältnis weder der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 noch jener des § 5 Abs. 2 lit. b leg. cit. unterliegen, weil sich aus den Befreiungsbestimmungen des § 5 Abs. 2 KommStG 1993 ergibt, dass nur die Bezüge der aktiven Dienstnehmer aus einem aufrechten Dienstverhältnis der Kommunalsteuer unterworfen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004130150.X01

Im RIS seit

28.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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